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NWB Nr. 28 vom Seite 2396

Sachliche und örtliche Zuständigkeiten der Finanzbehörden

Zuständigkeit in besonderen Fällen, insbesondere bei Organschaften und Steuerausländern

Andree Füllbier und Daniel Beckert

Verwaltungsakte, die von einer sachlich und örtlich unzuständigen Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen ergehen, sind regelmäßig rechtswidrig. Ferner sind Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte innerhalb gesetzlicher Fristen sowie Anträge bei der sachlich und örtlich zuständigen Behörde einzulegen. Die jeweiligen Zuständigkeiten der Finanzbehörden sind in den Steuergesetzen weitestgehend eindeutig geregelt. In der Beratungspraxis ergeben sich jedoch vereinzelt Unklarheiten über die Zuständigkeiten, wenn ertragsteuerliche Organschaftsverhältnisse eingegangen oder aufgelöst werden. Darüber hinaus wird der Steuerpflichtige regelmäßig dann mit der Frage der individuellen Zuständigkeit von Finanzbehörden „im Regen stehen gelassen”, wenn für bestimmte Sachverhalte keine explizite gesetzliche Zuständigkeitsregelung existiert und sich noch keine Verwaltungspraxis etabliert hat. Das betrifft z. B. bestimmte Fälle, in denen „Steuerausländer” ohne besonderen Inlandsbezug – etwa durch eine inländische Betriebsstätte – Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland beziehen. In diesen Fällen i...