OFD Münster - S 1300 - 169 - St 45 - 32

Steuerliche Behandlung von nach ausländischem Recht gegründeten grundstücksverwaltenden Körperschaften und von vermögensverwaltenden gewerblich geprägten Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern

Auf dem deutschen Immobilienmarkt treten zunehmend nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaften als Investoren auf. Sie erwerben – in teilweise sehr großem Umfang – im Inland belegenen Grundbesitz und erzielen daraus inländische Einkünfte. Aufgrund der Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG durch das JStG 2009 werden diese Einkünfte ab dem VZ 2009 als solche aus Gewerbebetrieb erfasst. Zur Ermittlung der Einkünfte ab dem VZ 2009 nimmt das ausführlich Stellung. Ergänzend bittet die OFD bei der Veranlagung dieser Gesellschaften folgende Besonderheiten zu beachten:

I. Kapitalgesellschaften als Erwerber

1. Prüfung der Körperschaftsteuerpflicht

Die nach ausländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaften haben ihren statutarischen Sitz im Ausland. Gleichwohl kann sich im Einzelfall der Ort der Geschäftsleitung i. S. v. § 10 AO im Inland befinden mit der Folge, dass diese Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Sie unterliegen dann grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen der deutschen Besteuerung und werden wie nach inländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften besteuert.

In einschlägigen Fällen sind zunächst Ermittlungen zum Ort der Geschäftsleitung und zum Ort der Verwaltung des inländischen Grundbesitzes durchzuführen (vgl. auch Anschreiben zur Prüfung inländischer Einkünfte, Vordruck-Nr. 724/309). Dabei sollte regelmäßig auch die Informationszentrale für steuerliche Auslandslandbeziehungen im Bundeszentralamt für Steuern (IZA) eingebunden werden. Zudem sind der IZA eigene Erkenntnisse über die ausländischen Gesellschaften mitzuteilen (vgl. , BStBl 2007 I S. 754, EStGK NRW DBA Allgemeines 41). Hierfür stehen die Vordrucke BZSt 1 (Vordruck-Nr. 703/024) und BZSt 3 (Vordruck-Nr. 703/026) im ETV-Vorlagenschrank zur Verfügung.

Legt die ausländische Kapitalgesellschaft eine von einer ausländischen Steuerbehörde ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung vor, kann dies als Indiz für einen im Ausland belegenen Geschäftsleitungsort gewertet werden. Eine Bindungswirkung für das deutsche Besteuerungsverfahren entsteht hierdurch nicht.

Befinden sich sowohl der statutarische Sitz als auch der Ort der Geschäftsleitung im Ausland, ist die ausländische Kapitalgesellschaft nur mit ihren inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG beschränkt körperschaftsteuerpflichtig nach § 2 Nr. 1 KStG.

Exkurs:

Die identitätswahrende Verlegung des Verwaltungssitzes einer nach ausländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft ins Inland ist nur möglich, wenn der Herkunftsstaat gesellschaftsrechtlich der Gründungstheorie (z. B. Großbritannien) folgt. Folgt der ausländische Staat der Sitztheorie, kann nach ausländischem Gesellschaftsrecht mit der Verlegung des Verwaltungssitzes eine Auflösung der im Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft einhergehen. Dies hat zur Folge, dass das Vermögen und die Einkünfte den Gesellschaftern unmittelbar oder mittelbar über eine anzunehmende Personengesellschaft zuzurechen sind (Hinweis auch auf die und ). Nach dem; „CARTESIO” verstoßen die nationalen Vorschriften des Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten nicht gegen die Grundfreiheiten des EGV, wenn sie den nach ihrem nationalen Recht gegründeten Gesellschaften verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie gegründet wurde, zu behalten. Durch Onlineabfragen bei ausländischen Handelsregistern kann die rechtliche Existenz der ausländischen Gesellschaften überprüft werden (vgl. auch Arbeitspapier Prüfung der rechtlichen/tatsächlichen Existenz von ausländischen Kapitalgesellschaften ). Darüber hinaus sollte in Zweifelsfällen über das BZSt geklärt werden, ob die ausländische Gesellschaft rechtsformwahrend ihren Verwaltungssitz ins Inland verlegen kann.

Mit Streichung des § 4 Abs. 2 GmbHG und dessen Parallelnorm im Aktienrecht, § 5 Abs. 2 AktG, durch das MoMiG wurde in Deutschland eine zivilrechtliche Möglichkeit geschaffen, durch die inländische Kapitalgesellschaften einen vom Satzungssitz abweichenden Verwaltungssitz (= Ort der Geschäftsleitung)im Ausland wählen können.

2. Art der Einkünfte

2.1 Bis einschließlich VZ 2008

Die laufenden Vermietungseinkünfte sind bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften als inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu beurteilen, da nach § 8 Abs. 2 KStG nur unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG bereits kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Auch wenn neben der vermögensverwaltenden Tätigkeit ein Gewerbebetrieb im Ausland unterhalten wird, führt dies nicht zur Umqualifizierung der inländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Aufgrund der isolierenden Betrachtungsweise des § 49 Abs. 2 EStG bleiben ausländische Besteuerungsmerkmale, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte nicht angenommen werden können, außer Betracht (R 49.3 Abs. 1 EStR 2008).

Dessen ungeachtet fingiert § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG inländische gewerbliche Einkünfte aus der Veräußerung von inländischen Grundstücken, die ebenfalls der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Die ausländischen Kapitalgesellschaften werden insoweit den unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften gleichgestellt ( BStBl 1984 I S. 883).

2.2 Ab VZ 2009

Durch das JStG 2009 wurde § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG neu gefasst. Ab dem VZ 2009 erzielt die ausländische Körperschaft aus der Vermietung und Verpachtung inländischer Grundstücke gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG n. F. Diese Umqualifizierung der bisher als Überschusseinkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG bei ausländischen Kapitalgesellschaften erfassten Einkünfte aus Vermietungstätigkeit erfolgt kraft gesetzlicher Fiktion (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG n. F.). Die Annahme gewerblicher Einkünfte bedeutet aber nicht, dass eine fiktive inländische Betriebsstätte vorliegt.

3. Ermittlung der Einkünfte

3.1 Bis einschließlich VZ 2008

Die gesetzlichen Regelungen des § 8 KStG zur Ermittlung des Einkommens gelten sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt Steuerpflichtigen und ebenso bei Körperschaften, die andere als gewerbliche Einkünfte erzielen (R 29 Abs. 2 KStR). Die Ermittlung der laufenden Einkünfte erfolgt durch die Berechnung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG); die Ermittlung der Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch freiwilligen Betriebsvermögensvergleich ist ausgeschlossen. Folglich stellt der inländische Grundbesitz vermögensverwaltender ausländischer Kapitalgesellschaften kein Betriebsvermögen dar.

Dies hat zur Folge, dass

Gleichwohl sind auch bei vermögensverwaltenden beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften die Vorschriften über verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu beachten; bei nicht zur Buchführung verpflichteten Körperschaften ist auf die Einkünfte statt auf das (Betriebs-)Vermögen oder den Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG abzustellen (R 36 Abs. 1 Satz 2 KStR).

Soweit der Erwerb der Inlandsimmobilie(n) über Gesellschafter-Fremdkapital finanziert wird, ist – bis einschl. VZ 2007 – die Anwendung des § 8a KStG a. F. (vgl. Tz. 3 des , BStBl 2004 I S. 593) zu prüfen.

Im VZ 2008 kann insbesondere bei fremdfinanziertem Erwerb der Inlandsimmobilie die Anwendung des § 8a KStG n. F. in Verbindung mit § 4h EStG (Zinsschranke) in Betracht kommen. Nach § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG n. F. ist auf Kapitalgesellschaften, die ihre Einkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG ermitteln, § 4h EStG sinngemäß anzuwenden (zu weiteren Einzelheiten vgl. .

3.2 Ab VZ 2009

Die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG n. F. gewerblichen inländischen Einkünfte der ausländischen Kapitalgesellschaft sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Die Gewinnermittlung kann grundsätzlich entweder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erfolgen. Werden die Umsatz- und/oder Gewinngrenzen des § 141 Abs. 1 AO überschritten, ist die ausländische Gesellschaft – mit Wirkung für die Zukunft (vgl. § 141 Abs. 2 AO) – zur Führung von Büchern aufzufordern. Die Aufforderung zur Buchführung kann bereits erfolgen, wenn die Umsatzgrenze des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in VZ vor 2009 überschritten wurde.

Erzielt die ausländische Kapitalgesellschaft aus der Verwaltung mehrerer inländischer Grundstücke Einkünfte, ist eine einheitliche Gewinnermittlung für die gesamte inländische gewerbliche Betätigung zu erstellen. Die Vermietung mehrerer inländischer Grundstücke stellt aufgrund des sachlichen, insbesondere organisatorischen, wirtschaftlichen und/oder finanziellen Zusammenhangs eine wirtschaftliche Einheit dar.

Alle Wirtschaftsgüter, die mit der inländischen Einkunftsquelle im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Analogie zu § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG), sind als Betriebsvermögen der ausländischen Kapitalgesellschaft einzuordnen. Dies sind neben der Immobilie insbesondere auch Mietkonten, Mietforderungen sowie Verbindlichkeiten. Zur Erfassung der Wirtschaftsgüter in der Eröffnungsbilanz bei erstmaliger Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ab dem VZ 2009 vgl. Rz. 8 des .

Diese Zuordnung hat zur Folge, dass nunmehr

  • jede für Betriebsvermögen zulässige AfA-Methode in Anspruch genommen werden kann sowie

  • Teilwertabschreibungen vorgenommen werden können (allerdings nur soweit die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgt, vgl. H 6.7 Teilwertabschreibung EStH 2010).

Die Übertragung stiller Reserven auf Reinvestitionsgüter oder die Bildung von Rücklagen nach § 6b EStG, § 6c EStG ist mangels inländischer Betriebsstätte weiterhin nicht zulässig. Über Rechtsbehelfe, mit denen anderes geltend gemacht wird, bittet die OFD zu berichten.

Für die Bewertung des zum vorhandenen Grundbesitzes für Gewinnermittlungszwecke gilt – unter Berücksichtigung der bereits durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom mit Wirkung zum erstmalig eingeführten Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG – Folgendes:

Die Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG durch das JStG 2009 führt nicht zu einer Einlage, die mit dem Teilwert zum nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu bewerten ist.

Grundbesitz, der vor dem angeschafft oder hergestellt worden ist:

Beim Wertansatz zum ist vom Teilwert zum – bei Anschaffung oder Herstellung innerhalb von drei Jahren vor dem , höchstens von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten – auszugehen (vgl. ). Dieser Wert ist um die zuvor in Anspruch genommene AfA für die Zeit vom bis zum zu kürzen. Der verbleibende Wert bildet den Wertansatz des Grundbesitzes zum .

Grundbesitz, der nach dem angeschafft oder hergestellt worden ist:

Die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden den Wertansatz zum .

Die weitere AfA bemisst sich gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG nach der bisherigen Bemessungsgrundlage.

Die Zinsschranke i. S. v. §§ 4h EStG, 8a KStG ist nunmehr unmittelbar anwendbar; die ergänzende Regelung des § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG ist durch die Umqualifizierung der Einkünfte in diesen Fällen nicht mehr einschlägig. Bei den ausländischen Kapitalgesellschaften, die mit ihren im Inland belegenen Immobilien beschränkt steuerpflichtig sind, handelt es sich um Betriebe i. S. d. Zinsschranke. Der Betrieb umfasst dabei sowohl die inländischen als auch die ausländischen Betriebsteile. Für die Anwendung des § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG ist jedoch nur auf die inländischen Betriebsteile abzustellen. Verwaltet die ausländische Kapitalgesellschaft mehrere im Inland belegene Grundstücke, sind diese für Zwecke der Zinsschranke zusammengefasst zu betrachten.

Gewinnermittlungszeitraum ist nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG grundsätzlich das Kalenderjahr. Eine Zustimmung zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG kann regelmäßig nur erteilt werden, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft ins deutsche Handelsregister eingetragen wurde.

3.3 Veräußerungsgewinne

Die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG a. F. steuerpflichtigen Einkünfte aus der Veräußerung inländischer Grundstücke sind entsprechend dem BStBl 1994 I S. 883 zu ermitteln. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns erfolgt nach § 4 Abs. 1 EStG ( BStBl 2004 II S. 344). Einkünfte aus einer Veräußerung der inländischen Immobilie werden auch ab dem VZ 2009 unverändert als gewerbliche Einkünfte qualifiziert (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG n. F.).

4. Anordnung des Steuerabzuges nach § 50a Abs. 7 EStG

Zur Sicherstellung der Steuerrealisierung ist bei einer vermuteten Gefährdung des Steueranspruchs von der Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG Gebrauch zu machen. Der Vergütungsschuldner (Mieter, Pächter, Grundstückserwerber) ist auf Anordnung des Finanzamtes verpflichtet, für Rechnung der beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der gesamten Einnahmen (Miete, Pacht, Veräußerungspreis) einzubehalten und abzuführen. Unterlässt der Vergütungsschuldner pflichtwidrig die Vornahme des angeordneten Steuerabzugs, haftet er nach § 50a Abs. 5 Satz 4 EStG für die Einbehaltung und Entrichtung der Steuer.

Weitere Ausführungen dazu enthalten der Leitfaden zum Steuerabzug nach § 50a EStG unter Tz. 4 sowie das BStBl 2002 I S. 710, EStGK NRW §§ 50, 50a EStG 13.III.

5. Gewerbesteuer

Die ausländischen grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich nicht bereits nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG als „Gewerbebetriebe kraft Rechtsform” gewerbesteuerpflichtig. Mangels Betriebsstätte im Inland liegt regelmäßig kein Gewerbebetrieb im Inland i. S. v. § 2 Abs. 1 GewStG vor, so dass die laufenden Vermietungseinkünfte keiner Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Das im Inland belegene Grundstück stellt regelmäßig keine Betriebsstätte dar (vgl. auch Tz. 1.2.1.1 des , BStBl 1999 I S. 1076). Auch die kraft Gesetzes als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzuordnenden Gewinne aus der Veräußerung von inländischen Immobilien unterliegen mangels Betriebsstätte im Inland nicht der Gewerbesteuer. Etwas anderes gilt nur bei nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründeten Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland; insoweit liegt (zumindest) eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte i. S. v. § 12 AO vor (vgl. , BStBl 2005 I S. 727).

Auch durch die gesetzliche Änderung des § 49 EStG ab dem VZ 2009 begründet die ausländische grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaft keine (fiktive) inländische Betriebsstätte. Folglich hat die ertragsteuerliche Umqualifizierung der laufenden Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb keine Auswirkung auf die Gewerbesteuer.

II. Immobilienerwerb durch gewerblich geprägte Personengesellschaften

1. Inländische gewerblich geprägte Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern

Die Tätigkeit einer gewerblich geprägten, ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft gilt als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG). Die gewerbliche Prägung besteht auch, wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft die Komplementärstellung übernimmt. Gesellschafter, die im Inland mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, erzielen aus der Beteiligung inländische Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Betriebsstätte ist vorliegend der Ort der Geschäftsleitung z. B. einer unbeschränkt steuerpflichtigen Komplementär-GmbH.

Bei einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils erzielt der beschränkt steuerpflichtige Gesellschafter inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Verfügt die Personengesellschaft weder über eine Betriebsstätte noch über einen ständigen Vertreter im Inland (z. B. Ausübung der Geschäftsführung durch im Inland gegründete GmbH mit ausländischem Verwaltungssitz), liegen auf Grund der Veräußerung des Gesellschaftsanteils inländische Einkünfte aus der damit einhergehenden Veräußerung des Grundbesitzes nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG vor. Bei einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile werden Anteile der zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter veräußert. Der Anteil an einer Personengesellschaft ist – anders als der Anteil an einer Kapitalgesellschaft – kein eigenes Wirtschaftsgut. Dem für die Besteuerung des beschränkt Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt ist mitzuteilen, welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen übertragen wurden.

Bringt ein ausländischer Gesellschafter einer inländischen, gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ein, sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Einbringung bestehenden stillen Reserven nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern, wenn das deutsche Besteuerungsrecht aus der späteren Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft beschränkt oder ausgeschlossen ist. Dies geschieht regelmäßig in DBA-Fällen, weil das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners zugewiesen wird (Art. 13 Abs. 4 OECD-MA). Erfüllt der Einbringende die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 und 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 UmwStG (EU/EWR-Bürger), kann das Betriebsvermögen auch zum Buchwert eingebracht werden mit der Folge, dass eine Aufdeckung der stillen Reserven nicht erfolgt (§§ 20 ff. UmwStG i. d. F. des SEStEG).

2. Ausländische gewerblich geprägte Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern

Die Fiktion eines Gewerbebetriebs gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG gilt auch bei einer vermögensverwaltenden ausländischen Personengesellschaft, wenn sie nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Personengesellschaft entspricht (vgl. , BStBl 2007 II S. 924). Dabei kann die gewerbliche Prägung bei ausländischen wie bei inländischen Personengesellschaften auf die Komplementärstellung einer ausländischen Kapitalgesellschaft zurückzuführen sein.

Bei der Beurteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von inländischen Grundstücken einer nach deutscher Rechtsauffassung gewerblich geprägten Personengesellschaft ohne inländische (Geschäftsleitungs-) Betriebsstätte ist bis einschließlich VZ 2008 die isolierende Betrachtungsweise des § 49 Abs. 2 EStG zu beachten. Das Merkmal, welches zu einer gewerblichen Prägung einer solchen Personengesellschaft führt, ist durch die ausländische geschäftsführende und persönlich haftende Kapitalgesellschaft allein im Ausland gegeben. Für die Anwendung des § 49 Abs. 1 EStG bleiben diese im Ausland gegebenen Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte nicht angenommen werden können. Somit erzielen die beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter einer Ltd. & Co. KG oder einer Ltd. & Co. Partnership bis einschl. VZ 2008 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Ab dem VZ 2009 erzielen die ausländischen Gesellschafter der gewerblich geprägten Personengesellschaft nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG n. F. bereits kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von inländischen Grundstücken. Für die Annahme von inländischen Einkünften bedarf es demnach nicht mehr der isolierenden Betrachtungsweise des § 49 Abs. 2 EStG.

Durch die Veräußerung von inländischem Grundbesitz durch die Personengesellschaft werden inländische gewerbliche Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG n. F. erzielt. Auch nach der Rechtslage bis einschließlich VZ 2008 war für die Annahme gewerblicher Einkünfte hinsichtlich des Veräußerungsgeschäftes die Anwendung der isolierenden Betrachtungsweise des § 49 Abs. 2 EStG nicht erforderlich, weil schon gewerbliche Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG vorlagen.

Veränderungen im Gesellschafterbestand (Ersatz der Komplementärgesellschaft durch eine natürliche Person) und/oder eine grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes der Komplementärgesellschaft können zu einem Verlust der gewerblichen Prägung und damit zur Aufdeckung von stillen Reserven führen (sog. Entprägung). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft mit der Funktion einer Vollhafterin ihren Verwaltungssitz ins Inland verlegt, dies aber nach dem Recht ihres Herkunftsstaates nicht rechtsformwahrend erfolgen kann und sie in der Folge als aufgelöst gilt (vgl. auch Exkurs unter Tz. I.1). Damit obliegt die unbeschränkte Haftung nicht mehr (ausschließlich) einer Kapitalgesellschaft, so dass die Voraussetzungen der gewerblichen Prägung entfallen.

III. Zuständigkeiten

Sofern weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Inland belegen ist, ist die grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaft ertragsteuerlich in dem Finanzamt zu führen, in dessen Bezirk sich ihr Vermögen befindet, § 20 Abs. 3 AO (Belegenheitsfinanzamt). Erstreckt sich das Vermögen über mehrere Finanzamtsbezirke, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil befindet.

Für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte von grundstücksverwaltenden Personengesellschaften ist grundsätzlich ebenfalls das Belegenheitsfinanzamt nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO zuständig. Sollte in Ausnahmefällen die Verwaltung der Einkünfte der Personengesellschaft in einem anderen Finanzamtsbezirk erfolgen, so ist dieses Finanzamt für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständig.

Liegt eine umsatzsteuerpflichtige Grundstücksvermietung vor, besteht hinsichtlich der Festsetzung der Umsatzsteuer nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung eine Zentralzuständigkeit für im Ausland ansässige Unternehmen. Zur Vermeidung einer abweichenden Zuständigkeit für die Umsatz- und Ertragsbesteuerung und eines damit zusammenhängenden erschwerten Verwaltungsvollzuges ist in geeigneten Fällen eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO anzustreben, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige (Belegenheits-)Finanzamt auch für die Umsatzsteuer zuständig wird (vgl. AEAO zu §§ 21 und 27 AO).

IV. Betriebsprüfung

Mangels gewerblicher Einkünfte konnte bis einschließlich VZ 2008 eine Betriebsprüfung bei grundstücksverwaltenden ausländischen Gesellschaften nur im Rahmen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO angeordnet werden. Ab dem VZ 2009 unterliegen diese Gesellschaften nunmehr der Betriebsprüfung nach § 193 Abs. 1 AO, da sie einen Betrieb unterhalten, mit dem sie gewerbliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts erzielen. Zur Sicherstellung einer Betriebsprüfung sind die Grunddaten entsprechend anzupassen.

OFD Münster v. - S 1300 - 169 - St 45 - 32

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 1724 Nr. 31
GmbHR 2011 S. 1060 Nr. 10
AAAAD-87502