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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5148/07 EFG 2012 S. 217 Nr. 3

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 1 Abs. 2, HGB § 238, HGB § 242, AO § 140

Kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und keine Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel beim Bau und Verkauf von bis zu zehn Wohnungen

Leitsatz

1. Für die Frage, ob ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, sind beim gewerblichen Grundstückshändler insbesondere der Umfang der An- und Verkaufsgeschäfte, die Komplexität der Beschaffungs- und Veräußerungsvorgänge (Marktbeobachtung, Akquisition von Kunden), während der Besitzzeit stattfindende erhebliche Baumaßnahmen/Bearbeitungen, die typischerweise erfolgende Kreditfinanzierung, die Gewährung von Zahlungszielen und der Bestand des Umlaufvermögens zu berücksichtigen.

2. Der Bau und Verkauf von bis zu zehn Wohnungen ist als überschaubares Projekt zu beurteilen, das regelmäßig keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

3. Auch ein in der Immobilienbranche regelmäßig hoher Umsatz bedeutet nicht zwangsläufig eine komplexe Unternehmensstruktur, die mit einer Verpflichtung zur Buchführung und damit zur Gewinnermittlung nach Bestandsvergleich einherginge.

Fundstelle(n):
Nr. 5/2012 S. 262
BB 2012 S. 1788 Nr. 29
BBK-KN Nr. 258/2011 (Zur Buchführungspflicht eines gewerblichen Grundstückshandels)
DStRE 2012 S. 201 Nr. 4
EFG 2012 S. 217 Nr. 3
KÖSDI 2012 S. 17800 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2012 S. 559
Ubg 2012 S. 195 Nr. 3
EAAAD-88811

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