JVEG § 20

Abschnitt 5: Entschädigung von Zeugen und Dritten

§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis [1]

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

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LAAAD-90669

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3229) mit Wirkung v. .