JVEG § 25

Abschnitt 6: Schlussvorschriften

§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

1Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom (BGBl I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem herangezogen worden ist.

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LAAAD-90669