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FG München  v. - 8 K 1269/09

Gesetze: AO § 69 S. 1, AO § 191 Abs. 1, AO § 166, EStG § 34 Abs. 1 S. 2, EStG § 41a

Lohnsteuerhaftung des faktischen Geschäftsführers

Leitsatz

Der faktische Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, die Steuerschuld der GmbH sei unzutreffend angemeldet worden, wenn er zumindest aufgrund Duldungsvollmacht es in der Hand gehabt hätte, die Anmeldung zu korrigieren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAD-91291

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