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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 11 V 1531/11 A(E,L,G,U,H(L))

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, FGO § 69

Streitwertfestsetzung bei Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

  1. Der Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist regelmäßig mit 25 % des Wertes der Hauptsache anzusetzen.

  2. Bei der Würdigung des Tatbestandsmerkmal der „Bedeutung der Sache” ist zu berücksichtigen, dass das Aussetzungsverfahren mit seinen Hinweisen zu den rechtlichen wie auch tatsächlichen Aspekten des Streitfalles regelmäßig zu einer Prägung des weiteren Ganges des Hauptsacheverfahrens führt.

  3. Zudem erscheint eine einheitliche Handhabung der Streitwertbemessung auf der Grundlage der sowohl für die Verwaltungs- wie auch die Finanzgerichtsbarkeit geltenden Regelungen des GKG geboten.

Fundstelle(n):
NAAAD-99296

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