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SteuerStud Nr. 2 vom Seite 73

Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO

Steuergesetzliche Haftung

Dr. Oliver Zugmaier

Wer sich einer vorsätzlichen Verkürzung der Steuern schuldig macht (§ 370 AO), kann gem. § 71 AO in Haftung genommen werden. Da Steuerhehlerei nur im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht eine Rolle spielt, soll hier nur die Haftung des Steuerhinterziehers dargestellt werden.

I. Haftungsschuldner

Als Haftungsschuldner kann nach § 71 AO in Anspruch genommen werden (§ 25 StGB), wer als

  • Alleintäter,

  • Mittäter oder

  • mittelbarer Täter

Steuerhinterziehung begangen hat oder wer an einer solchen Tat teilgenommen hat.

§ 25 StGB lautet:


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§ 25 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Teilnehmer im Sinne des Strafgesetzbuchs sind diejenigen, die sich als


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§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.


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§ 27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.


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(2) 1Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. 2Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

an einer Steuerhint...