Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0122.1.1-1/1 St42

Örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer bei Angehörigen der Bundeswehr

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben für die örtliche Zuständigkeit bei Angehörigen der Bundeswehr folgende Vereinfachungsregelung beschlossen:

  1. Für nicht verheiratete Soldaten ist das Finanzamt des Wohnsitzes örtlich zuständig, den der Soldat in seinem Antrag oder seiner Steuererklärung angibt.

  2. Für verheiratete Soldaten ist das Finanzamt des Familienwohnsitzes zuständig.

Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Angehörige der Bundespolizei (bis : Bundesgrenzschutz) und Angehörige der Polizei, die in Kasernen oder ähnlichen Unterkünften zusammengezogen sind.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0122.1.1-1/1 St42

Fundstelle(n):
AO-Kartei BY § 19 AO Karte 1 - 17/2011 -
GAAAE-00573