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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 11 V 2661/11 EFG 2012 S. 537 Nr. 6

Gesetze: KernbrStG § 1 Abs. 1 S. 2 KernbrStG § 2 KernbrStG § 5 Abs. 1 FGO§ 69 Abs. 2 FGO§ 69 Abs. 3 FGO § 69 Abs. 4 Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) Art. 14 Abs. 1a GGArt. 100 Abs. 1 GGArt. 105 Abs. 2 1. Alt. GGArt. 106 Abs. 1 Nr. 2 GGArt. 3 GGArt. 14 GG Art. 20a EUROATOM-Vertrag Art. 93 VStSystRL Art. 1

Keine Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung von Kernbrennstoffsteuer wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit oder wegen Verstoßes gegen primäres und sekundäres Euoparecht

Definition der Verbrauchsteuer

Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm

Leitsatz

1. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 FGO können nur solche Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Norm begründen und zu einer Aussetzung der Vollziehung führen, deren Gewicht und Stringenz bereits in dem nur überschlägigen Erkenntnisverfahren erwarten lassen, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ernsthaft in Betracht kommt.

2. Die Vorschriften des KernbrStG stehen sowohl mit dem GG als auch mit den Vorgaben des Unionsrechts in Einklang (entgegen und FG München v, , 14 V 2155/11).

3. Die in § 2 Nr. 1-3 KernbrStG definierten Kernbrennstoffe sind – wenn auch untypische – taugliche Gegenstände einer Verbrauchsteuer, da die Steuer an den Verbrauch der Kernbrennstoffe anknüpft.

4. Es gibt keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbietet und die Abwälzung der Steuer an den Verbraucher zwingend erfordert.

5. Nachdem der Umweltschutz in Art. 20a GG Eingang in das GG gefunden hat, können auch Belange des Umweltschutzes Anknüpfungspunkte für eine unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten sein, so dass die Auswahl von Kernbrennstoffen als Steuergegenstand einer Verbrauchsteuer nicht willkürlich erscheint. Dies gilt umso mehr, als auch der Verbrauch von fossilen Brennstoffen durch Abgaben belastet ist.

6. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es infolge der zusätzlichen Belastung mit der Kernbrennstoffsteuer nicht mehr gelingen könnte, eine kerntechnische Anlage rentierlich zu betreuen, so dass die Kernbrennstoffsteuer nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt.

7. An der Einführung der Kernbrennstoffsteuer war der Gesetzgeber nicht durch die Verständigung gehindert, die die Bundesregierung am mit den Energieversorgungsunternehmen getroffen hat.

8. Die Anwendung des KernbrStG verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen primäres und sekundäres Europarecht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 296 Nr. 5
EFG 2012 S. 537 Nr. 6
EAAAE-02052

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