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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 4919/09 EFG 2012 S. 783 Nr. 9

Gesetze: AO § 171 Abs. 14, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO § 181 Abs. 5, AO § 37 Abs. 2, AO § 228, AO § 229, GewStG § 2 Abs. 1

Zusammenhang zwischen Steueranspruch und Erstattungsanspruch i. R. d. § 171 Abs. 14 AO

unwirksame Bekanntgabe aufgrund fehlerhafter Bezeichnung des Inhaltsadressaten

Leitsatz

1. Ein geänderter Gewerbesteuermessbescheid kann nach Ablauf der Festsetzungsfrist auch dann noch ergehen, wenn in Bezug auf den in der Folge zu erlassenden oder zu ändernden Gewerbesteuer-Bescheid die Voraussetzungen des § 171 Abs. 14 AO erfüllt sind, d.h. wenn ein mit der Gewerbesteuerfestsetzung im selben Veranlagungszeitraum zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist.

2. Der Wortlaut des § 171 Abs. 14 AO schließt die Anwendbarkeit auf Fälle, in denen der Erstattungsanspruch auf einer fehlerhaften Bezeichnung des Inhaltsadressaten beruht, nicht aus.

3. Die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO setzt nicht voraus, dass sich der Steueranspruch gegen dasjenige Steuersubjekt richtet, das Inhaber des auf § 37 Abs. 2 AO beruhenden Erstattungsanspruchs ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 783 Nr. 9
StBW 2012 S. 252 Nr. 6
KAAAE-03784

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