KonsVerCHEV

Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerCHEV)

v. 20.12.2010 (BGBl I S. 2187) mit späteren Änderungen
Nichtamtliche Fassung


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Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1
Abkommen
§ 2
Anwendungsbereich
 
Abschnitt 2: Schenkungen
§ 3
Schenkungen von Geschäftsbetrieben
 
Abschnitt 3: Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens)
§ 4
Ansässigkeit
§ 5
Ansässigkeitsbescheinigung
§ 6
Arbeitsort
§ 7
Geringfügige Arbeitsverhältnisse
§ 8
Nichtrückkehrtage
§ 9
Kürzung der 60-Tage-Grenze
§ 10
Bescheinigung über die Nichtrückkehrtage
§ 11
Bemessungsgrundlage und -zeitraum
§ 12
Ansässigkeitsstaat Deutschland
§ 13
Grundsätze der Steuerberechnung
§ 14
Nach amtlichen Vorgaben ermittelte Lohnsteuer ist niedriger als 4,5 Prozent
§ 15
Verpflichtung zur Änderung der Abzugsteuer
§ 16
Nachweis der Bruttovergütungen
§ 17
Verschiedene Sonderfälle
§ 18
Abwanderer in die Schweiz (Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens)
 
Abschnitt 4: Leitende Angestellte, Drittstaateneinkünfte
§ 19
Besteuerung leitender Angestellter
§ 20
Arbeitnehmer mit Einkünften aus Drittstaaten
 
Abschnitt 5: Sonstige Anwendungsfälle
§ 21
Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner
§ 22
Betriebliche Veräußerungsrenten
§ 23
Nachfolgeunternehmen der Regiebetriebe nach Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens
§ 24
Arbeitnehmer-Abfindungen
 
Abschnitt 6: Schlussbestimmungen
§ 25
Anwendungsregelung
§ 26
Inkrafttreten

Änderungsdokumentation: Die Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung – KonsVerCHEV) v. 20.12.2010 (BGBl I S. 2187) wurde geändert durch Art. 13 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. (BGBl I S. 1042) ; Art. 10 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. (BGBl I S. 1495).

Fundstelle(n):
TAAAE-04727