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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 11159/07 EFG 2012 S. 1427 Nr. 15

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, AO § 140, HGB § 238 Abs. 1 S. 1, HGB § 242, HGB § 1 Abs. 2

Grundstückshändler als buchführungspflichtiger Kaufmann

Leitsatz

1. Ob ein Grundstückshändler, der unbebaute Grundstücke erwirbt, parzelliert, erschließt und anschließend die Parzellen als Baugrundstücke veräußert, einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb hat, deshalb als Kaufmann buchführungspflichtig ist und seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln muss, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anhand des Umfangs der An- und Verkaufsgeschäfte, der Komplexität der Beschaffungs- und Veräußerungsvorgänge (Marktbeobachtung, Akquisition von Kunden), der während der Besitzzeit stattfindenden Baumaßnahmen/Bearbeitungen, der Kreditfinanzierung, der Gewährung von Zahlungszielen und des Bestand des Umlaufvermögens zu beurteilen.

2. Der Steuerpflichtige benötigt einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und ist daher ein buchführungspflichtiger Kaufmann, wenn er innerhalb von acht Jahren insgesamt 11 unbebaute Grundstücke erworben, in insgesamt mindestens 108 Parzellen aufgeteilt, diese Grundstücke erschlossen, ab dem zweiten Jahr jährlich mindestens fünf Parzellen an jeweils unterschiedliche Personen zum Zwecke der nachfolgenden Bebauung veräußert hat, die Finanzierung in erheblichem Umfang durch verschiedene Kontokorrentkredite erfolgte und wenn hierzu erhebliche planerische Vorarbeiten sowie Vertriebsaktivitäten erforderlich waren.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2012 S. 735
DStR 2012 S. 6 Nr. 40
DStRE 2012 S. 1425 Nr. 23
EFG 2012 S. 1427 Nr. 15
GStB 2012 S. 224 Nr. 7
KÖSDI 2012 S. 18043 Nr. 9
Ubg 2012 S. 809 Nr. 12
FAAAE-09739

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