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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 220/11 EFG 2012 S. 1374 Nr. 14

Gesetze: AO § 352, FGO § 69, FGO § 139, FGO § 149, VwGO § 162, ZPO § 91, ZPO § 288

Finanzgerichtsordnung: Keine Erstattung von (Bürgschafts-)Kosten aus AdV-Verfahren im Klageverfahren

Leitsatz

Nach § 139 FGO sind (wie nach § 162 VwGO) nur die Kosten des Klageverfahrens und der für notwendig erklärten Vertretung im Vorverfahren erstattungsfähig, nicht dagegen die in anderen Verwaltungsverfahren oder im Verfahren betreffend AdV (bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung) entstandenen Aufwendungen, so auch nicht Avalprovisionen für die als Sicherheitsleistung für die AdV hingegebenen Bürgschaften.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 212 Nr. 7
EFG 2012 S. 1374 Nr. 14
QAAAE-09744

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