BMF - IV B 6 - S 1320/07/10004: 006 BStBl 2012 I S. 599

Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen;
Stand:

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der durch den Zoll verwalteten Steuern und der Mehrwertsteuer, durch Informationsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze.

1. Allgemeines

Dieses Schreiben gilt für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Festsetzung von Steuern. Ausgenommen sind

  1. die von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und

  2. die MWSt.

Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung gilt das mit (BStBl 2012 I S. 244) veröffentlichte Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) – Stand: .

Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen gilt das mit (BStBl 2006 I S. 698) veröffentlichte Merkblatt zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen.

1.1 Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch

Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze.

Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch wird beansprucht und gewährt, wenn die Finanzbehörden grenzüberschreitende Sachverhalte nicht angemessen aufklären können, weil sie bei ihren Ermittlungen auf das eigene Staatsgebiet beschränkt sind. Der zwischenstaatliche Informationsaustausch dient auch der Sachverhaltsaufklärung zugunsten des Steuerpflichtigen.

Der zwischenstaatliche Informationsaustausch soll auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten den deutschen Finanzbehörden eine den deutschen Steuergesetzen und den Finanzbehörden des anderen Staates eine den dort geltenden Steuergesetzen entsprechende gleichmäßige und wettbewerbsneutrale Besteuerung ermöglichen ( BStBl 1979 II S. 268, und vom , BStBl 1995 II S. 358).

Bei der Durchführung des Informationsaustauschs haben die Finanzbehörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den gesetzmäßigen Schutz des Steuerbürgers (einschließlich der Wahrung des Steuergeheimnisses) sowie die Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit des Informationsaustauschs zu wahren.

1.2 Verhältnis zur Rechtshilfe im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren

Zwischenstaatliche Amtshilfe liegt vor, wenn Behörden und Gerichte für Zwecke des Besteuerungsverfahrens Informationen austauschen. Von der zwischenstaatlichen Amtshilfe in Steuersachen ist die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen zu unterscheiden. Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ist jede Unterstützung, die für ein Steuerstrafverfahren beansprucht oder gewährt wird, unabhängig davon, ob das Verfahren von einem Gericht oder einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder einer Behörde durchgeführt werden soll. Insoweit wird auf das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen vom (BStBl 2006 I S. 698) hingewiesen. Auch nach Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens können noch Auskünfte auf dem Amtshilfeweg zum Zweck der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen unter Beachtung des § 393 Abs. 1 AO eingeholt und erteilt werden. In Frage kommen von Behörden oder Gerichten erlangbare Auskünfte, z. B. aus Steuerakten oder öffentlichen Registern. Grundlage hierfür sind § 117 AO, die DBA mit großer bzw. umfassender Auskunftsklausel, bilaterale Amtshilfe-Verträge, TIEA und die EG-Amtshilfe-Richtlinie. Die so erlangten Erkenntnisse können auch unmittelbar für das Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren verwendet werden (§ 4 Abs. 1 EGAHiG). Eine Bekanntgabe erhaltener Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder Gerichtsentscheidungen ist nur zulässig, sofern die zuständige Finanzbehörde des anderen EU-MS bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte keine Einwendungen geltend gemacht hat (§ 4 Abs. 2 EGAHiG).

Wird die Finanzbehörde ausschließlich als Strafverfolgungsbehörde in einem Steuerstrafverfahren zur Ermittlung einer Steuerstraftat (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) oder als zuständige Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren zur Ermittlung einer Steuerordnungswidrigkeit (§§ 409, 410, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) tätig, sind Auskünfte nach den Regeln über die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen einzuholen (insbesondere zur Vermeidung von Verwertungsverboten) bzw. Ermittlungen aufgrund eines ausländischen Rechtshilfeersuchens nur nach den straf- und bußgeldrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Das gilt z. B. für die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme von Beweismitteln und die Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen.

Die Ermittlungsergebnisse des Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens können in der Regel unmittelbar im Besteuerungsverfahren verwendet werden (zur Ausnahme Schweiz vgl. Tz. 6.4 des Merkblatts zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen vom , BStBl 2006 I S. 698).

1.3 Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch

1.3.1 Überblick

Völkerrechtliche Vereinbarungen [1] (z. B. DBA, TIEA) mit zahlreichen Staaten und Gebieten sowie Rechtsakte der Europäischen Union (vgl. § 117 Abs. 2 AO) enthalten Regelungen über die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen. Die völkerrechtlichen Vereinbarungen werden durch Zustimmungsgesetz innerstaatliches Recht (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG). Auf das jährlich aktualisierte BMF-Schreiben zum „Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und Doppelbesteuerungsverhandlungen”, veröffentlicht im BStBl und abgedruckt im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch, dort Anhang 12 I, wird hingewiesen.

Inländische Rechtsgrundlage für die Gewährung von Amtshilfe nach dem Recht der Europäischen Union ist das EGAHiG.

Außerdem kann Amtshilfe unter den Voraussetzungen des § 117 Abs. 3 AO geleistet werden.

1.3.2 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die DBA sehen regelmäßig den Informationsaustausch in Steuersachen vor. Dieser bezieht sich entweder auf die unter das DBA fallenden Steuern, also stets auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, regelmäßig auch auf die Gewerbe-, Vermögen- und Grundsteuer (direkte Steuern) sowie die Erbschaftsteuer oder auf alle Steuern, die von den Vertragsstaaten und ihren Gebietskörperschaften erhoben werden (Anlage 1). Der Informationsaustausch in Erbschaftsteuersachen kann dabei auch in einem gesonderten Erbschaftsteuer-DBA geregelt sein.

Soweit sich die DBA am Aufbau des OECD-MA orientieren, ist der Informationsaustausch regelmäßig im Art. 26 des jeweiligen DBA geregelt.

1.3.3 Amts- und Rechtshilfevereinbarungen/Informationsaustauschabkommen

Mit einigen Staaten/Gebieten bestehen eigenständige Rechts- und Amtshilfevereinbarungen, die zum Teil über die üblichen Auskunftsklauseln in den DBA hinausgehen (z. B. mit Österreich), oder besondere Vereinbarungen zur Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch (z. B. TIEA mit Jersey).

Eine Aufstellung über die Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe und der TIEA ist dem jährlich aktualisierten BMF-Schreiben zum „Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und Doppelbesteuerungsverhandlungen” (siehe Tz. 1.3.1) zu entnehmen.

1.3.4 EG-Amtshilfe-Richtlinie und EG-Amtshilfe-Gesetz

Nach Maßgabe der EG-Amtshilfe-Richtlinie gewähren sich die Finanzbehörden der EU-MS gegenseitig Amtshilfe durch Informationsaustausch und können Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die deutschen Finanzbehörden gewähren Amtshilfe durch Informationsaustausch nach dem EGAHiG. Die Amtshilfe erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern) und die Steuern auf Versicherungsprämien (Anlage 1).

Die EG-Amtshilfe-Richtlinie und das EGAHiG gelten im Verhältnis zu den zum und beigetretenen EU-MS auch für Auskünfte, die Sachverhalte vor dem Beitrittsstichtag betreffen.

1.3.5 Informationsaustausch ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Rechtsakte der Europäischen Union (§ 117 Abs. 1 und 3 AO)

Ausländische Finanzbehörden können gemäß § 117 Abs. 1 AO auch um Auskunft ersucht werden, wenn die unter Tz. 1.3.2 bis 1.3.4 genannten Rechtsgrundlagen nicht gegeben sind oder ein Ersuchen durch diese Rechtsgrundlage nicht gedeckt ist. Es besteht jedoch grundsätzlich keine völkerrechtliche Verpflichtung des ersuchten Staates zur Erteilung einer Auskunft.

Ausländischen Auskunftsersuchen kann auch dann entsprochen werden, wenn die unter Tz. 1.3.2 bis 1.3.4 genannten Rechtsgrundlagen nicht gegeben sind oder ein Ersuchen durch diese Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist. Auskünfte werden in diesen Fällen nur unter den Voraussetzungen des § 117 Abs. 3 AO erteilt.

Die Aufnahme eines Informationsaustauschs mit Staaten/Gebieten, die nicht unter den Anwendungsbereich der EG-Amtshilfe-Richtlinie fallen und mit denen auch kein Informationsaustausch in einem DBA, einem Amts- und Rechtshilfevertrag oder TIEA vereinbart worden ist, beschränkt sich auf Fälle mit besonderer Bedeutung.

Einer ausländischen Finanzbehörde können außerdem Auskünfte zur Entlastung einer Person auf deren Antrag gewährt werden.

1.4 Auskunftsarten

Zu unterscheiden sind folgende Auskünfte:

  1. Auskünfte auf Ersuchen in Einzelfällen (Tz. 4. und 5.),

  2. Auskünfte ohne Ersuchen (Tz. 6.)

    • Spontanauskünfte, d. h. Auskünfte ohne Ersuchen zur Übermittlung von Informationen, wenn zu vermuten ist, dass sie für die Festsetzung der Steuern im anderen Staat geeignet sein können (Tz. 6.1.1);

    • automatische Auskünfte, d. h. systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über gleichartige Sachverhalte in regelmäßigen, im Voraus festgelegten Abständen (Tz. 6.1.2).

1.5 Zuständigkeiten und Amtshilfeweg

1.5.1 Zuständigkeiten für den Verkehr mit ausländischen Finanzbehörden
1.5.1.1 Bundesministerium der Finanzen/Bundeszentralamt für Steuern

Das BMF hat seine Zuständigkeit für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuerfestsetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 (BStBl 2004 I S. 1144) auf das BZSt übertragen.

1.5.1.2 Landesfinanzbehörden

Das BMF (BZSt) kann im Einzelfall beim Informationsaustausch auf Ersuchen die Auskunftserteilung durch die zuständige oberste Landesfinanzbehörde zulassen (§ 1a Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EGAHiG). Die Regelung gilt auch im Verhältnis zu Staaten/Gebieten, die nicht EU-MS sind. Das gilt nicht für Steuern auf Versicherungsprämien, da sie vom BZSt selbst verwaltet werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 25 FVG). Zum Informationsaustausch im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung siehe Tz. 7. Im Einzelfall kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde die Befugnis zum Auskunftsverkehr mit den zuständigen ausländischen Finanzbehörden auf eine der obersten Landesfinanzbehörde nachgeordnete Behörde übertragen werden (vgl. z. B. Tz. 5.2.4).

Das BMF kann in Abstimmung mit der zuständigen obersten Landesbehörde den Informationsaustausch für den Bereich der direkten Steuern auf eine Landesbehörde übertragen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 EGAHiG, vgl. Tz. 1.5.1.4).

1.5.1.3 Unmittelbarer Verkehr mit Österreich

Nach Art. 4 des deutsch-österreichischen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom (BStBl 1955 I S. 434) ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Oberfinanzdirektionen und den österreichischen Finanzlandesdirektionen zulässig. Der Schriftverkehr ist an das Central Liaison Office (CLO), CLO-Außenstelle Salzburg, Aignerstraße 10, 5026 Salzburg-Aigen, zu richten. In Deutschland sind die Ober- oder Landesfinanzdirektionen bzw. im Freistaat Bayern das Bayerische Landesamt für Steuern, im Freistaat Sachsen das Landesamt für Steuern und Finanzen und in den Ländern, in denen keine Ober- oder Landesfinanzdirektionen bestehen, die obersten Landesfinanzbehörden für den direkten Auskunftsverkehr zuständig. Das gilt nicht für Steuern auf Versicherungsprämien, da sie vom BZSt selbst verwaltet werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 25 FVG).

Der unmittelbare Verkehr zwischen den örtlich zuständigen Finanzbehörden nach Art. 4 Abs. 2 des Vertrages bleibt unberührt.

1.5.1.4 Delegation von Zuständigkeiten nach § 1a EGAHiG

Den Finanzämtern im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz und des Ministeriums der Finanzen des Saarlandes wurde die Aufgabe der zuständigen Behörde i. S. d. Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 77/799/EWG für den Informationsaustausch mit den Steuerbehörden der französischen Interrégion Est im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen mit Wirkung ab übertragen, (BStBl 2004 I S. 1184).

Dem Bayerischen Landesamt für Steuern im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und dem Finanzamt Chemnitz-Süd im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen wurde die Aufgabe der zuständigen Behörde i. S. d. Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 77/799/EWG für den Informationsaustausch mit dem Ministerium der Finanzen der Tschechischen Republik im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen mit Wirkung ab übertragen, (BStBl 2005 I S. 904).

1.5.2 Amtshilfeweg

Der Amtshilfeweg beim Informationsaustausch bestimmt sich nach Tz. 1.5.1 sowie den Dienstwegregelungen der Länder. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

a) Auskunftsersuchen an ausländische Finanzbehörden

Die mit der Sache befasste inländische Finanzbehörde legt das Auskunftsersuchen dem BZSt auf dem Dienstweg mit Übersendungsschreiben (Anlagen 2, 2b und 3) [2] vor. Das BZSt übermittelt das Ersuchen an das Ausland und leitet die Antwort der ausländischen Finanzbehörde auf dem Dienstweg der anfragenden inländischen Finanzbehörde zu.

b) Auskunftsersuchen an deutsche Finanzbehörden

Die zuständige ausländische Finanzbehörde übermittelt das Auskunftsersuchen dem BZSt. Von dort gelangt das Ersuchen auf dem Dienstweg an die mit den Ermittlungen zu betrauende örtliche Finanzbehörde (Vornahmebehörde) (Tz. 5.2.5). Das Ermittlungsergebnis wird dem BZSt auf dem Dienstweg mit Übersendungsschreiben (Anlagen 2 und 4) [3] vorgelegt.

c) Auskünfte deutscher Finanzbehörden ohne Ersuchen

Für ausländische Finanzbehörden bestimmte Auskünfte ohne Ersuchen (Anlage 5) [4] werden dem BZSt auf dem Dienstweg mit Übersendungsschreiben (Anlage 6) [5] vorgelegt. Die Dienstwegregelungen der Länder sind zu beachten, insbesondere die Ausnahmeregelungen, z. B. wenn der Betroffene nicht angehört wurde oder Einwendungen erhoben hat.

Auskünfte ohne Ersuchen (Spontanauskünfte) über Arbeitslöhne von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und in anderen EU-MS tätigen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem Freistellungsantrag im Lohnsteuer-Abzugsverfahren können ohne Einhaltung des Dienstweges direkt von den Finanzämtern dem BZSt vorgelegt werden (Tz. 5. Informationsaustausch, Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gemäß § 50d Abs. 8 EStG vom – IV B 1 - S 2411 - 2/05 –, BStBl 2005 I S. 821).

d) Auskünfte ausländischer Finanzbehörden ohne Ersuchen

Das BZSt übersendet Auskünfte ausländischer Finanzbehörden ohne Ersuchen der zuständigen Ober- oder Landesfinanzdirektion bzw. im Freistaat Bayern dem Bayerischen Landesamt für Steuern und in den Ländern, in denen keine Ober- oder Landesfinanzdirektion besteht, der obersten Landesfinanzbehörde bzw. bei Auskünften über Steuern auf Versicherungsprämien dem im BZSt zuständigen Referat.

Zu den Ausnahmen beim Amtshilfeweg wird auf die Tz. 1.5.1 (unmittelbarer Verkehr mit Österreich/Delegation von Zuständigkeiten nach § 1a EGAHiG) hingewiesen.

1.6 Steuergeheimnis und Geheimhaltung

1.6.1 Geheimhaltung im Inland

Das Steuergeheimnis gilt auch gegenüber ausländischen Finanzbehörden. Es steht jedoch dem Informationsaustausch nicht entgegen, soweit

  1. die mit einem deutschen Auskunftsersuchen notwendigerweise verbundene Mitteilung steuerlicher Verhältnisse nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig ist;

  2. die mit der Erledigung eines ausländischen Auskunftsersuchens oder der Erteilung einer Auskunft ohne Ersuchen notwendigerweise verbundene Mitteilung steuerlicher Verhältnisse durch völkerrechtliche Vereinbarungen, das EGAHiG oder § 117 Abs. 3 AO ausdrücklich zugelassen ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).

Alle Angaben, die die deutschen Finanzbehörden im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch erhalten, unterliegen dem Steuergeheimnis (§ 30 AO). Außerdem unterliegen sie dem besonderen – gegebenenfalls weitergehenden – Geheimhaltungsschutz der völkerrechtlichen Vereinbarungen und des § 4 EGAHiG. Darauf werden die zuständigen Landesfinanzbehörden in geeigneter Form hingewiesen, es sei denn, der Hinweis ist bereits im Anschreiben der ausländischen Behörde enthalten.

1.6.2 Geheimhaltung im Ausland

Alle Angaben, die die deutschen Finanzbehörden im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch gegenüber ausländischen Finanzbehörden machen, unterliegen den dort bestehenden Bestimmungen über die Geheimhaltung. Darüber hinaus unterliegen sie dem besonderen Geheimhaltungsschutz der völkerrechtlichen Vereinbarungen und der EG-Amtshilfe-Richtlinie. Darauf wird grundsätzlich in allen Äußerungen gegenüber ausländischen Finanzbehörden hingewiesen. Der besondere Geheimhaltungsschutz ist im Ausland auch dann zu wahren, wenn nach dortigem nationalen Recht die Finanzbehörde Informationen an andere Stellen weitergeben könnte oder müsste.

Erfährt die Landesfinanzbehörde von besonderen Vorkommnissen im Ausland, die die Geheimhaltung berühren, oder befürchten inländische Beteiligte, dass die Geheimhaltung im Ausland aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht gewährleistet ist, unterrichtet die Landesfinanzbehörde hierüber das BZSt. Falls erforderlich wird das BZSt von Amts wegen die Angelegenheit aufklären und die zur Wahrung der Rechte, einschließlich der Rechte der Beteiligten, notwendigen Schritte einleiten. Dazu gehört ggf. auch die zusätzliche Einholung einer Zusicherung der ausländischen Steuerbehörde über die Geheimhaltung im Ausland.

Ist eine Landesfinanzbehörde für den Informationsaustausch unmittelbar zuständig (vgl. Tz. 1.5.1.3 und Tz. 1.5.1.4), obliegt es dieser Landesfinanzbehörde, die erforderlichen rechtlichen Schritte einzuleiten und ggf. die entsprechende Zusicherung der ausländischen Steuerbehörde einzuholen. Das BZSt ist in diesen Fällen lediglich zu unterrichten.

1.7 Übersetzungen

Übersetzungen von Auskunftsersuchen und Auskünften deutscher Finanzbehörden werden durch das BZSt veranlasst. Auskunftsersuchen und Auskünfte ausländischer Finanzbehörden werden – soweit erforderlich – vom BZSt in die deutsche Sprache übersetzt. Aus der englischen Sprache wird in einfach gelagerten Fällen nicht übersetzt. Die inländische Finanzbehörde kann schon bei Vorlage des Ersuchens (siehe das entsprechende Auswahlfeld in Anlage 3) [6] kenntlich machen, dass sie auf eine Übersetzung der Antwort zunächst verzichtet; eine Übersetzung der Antwort kann ganz oder teilweise, falls notwendig, unmittelbar beim BZSt nachgefordert werden.

2. Umfang des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs

Es ist im Allgemeinen zwischen dem großen bzw. umfassenden und dem kleinen Informationsaustausch zu unterscheiden. Die Tz. 2.1 und 2.2 geben einen allgemeinen Überblick. Die Abgrenzung im Einzelnen ist der jeweiligen Rechtsgrundlage zu entnehmen (Anlage 1).

2.1 Großer bzw. umfassender Informationsaustausch

Nach einer Vielzahl von DBA (Anlage 1) können entsprechend Art. 26 OECD-MA „Informationsaustausch” in der Fassung vom bzw. auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen alle Auskünfte übermittelt werden, die zur Anwendung der DBA oder des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaates über die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind (großer Informationsaustausch). Neuere Abkommen lassen einen Informationsaustausch auch bei Steuern jeder Art und Bezeichnung zu (umfassend), die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, siehe auch die Formulierung im OECD-MA in der Fassung vom (, BStBl 2004 I S. 286). Auskünfte können z. B. über die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen oder über Beweismittel angefordert werden, die zur steuerlichen Beurteilung erforderlich sind.

Der große Informationsaustausch ist auch Gegenstand der besonderen Amts- und Rechtshilfevereinbarungen (Tz. 1.3.3) und des EGAHiG (Tz. 1.3.4).

Fallbeispiele zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts (siehe Tz. 8 des OECD-Kommentars zu Art. 26 OECD-MA):

  1. Eine Gesellschaft in Deutschland liefert Waren an eine unabhängige Gesellschaft im Staat B. Deutschland möchte vom Staat B Auskunft darüber, welchen Preis die Gesellschaft im Staat B für die Waren gezahlt hat, um das innerstaatliche Recht richtig anwenden zu können. Es bestehen Zweifel, ob der gesamte „Kaufpreis” ins Inland bezahlt wurde oder ob noch weitere Zahlungen erfolgt sind, die nicht in der inländischen Buchhaltung erfasst sind.

  2. „Dreiecksverhältnisse”: Eine Gesellschaft in Deutschland verkauft Waren über eine Gesellschaft im Staat C (möglicherweise ein Staat mit einem niedrigen Steuerniveau, so genanntes „Steueroasenland”) an eine Gesellschaft im Staat B. Die Gesellschaften können, müssen aber nicht miteinander verbunden sein. Weder zwischen Deutschland und dem Staat C noch zwischen den Staaten B und C bestehen DBA. Aufgrund des DBA zwischen Deutschland und dem Staat B ersucht Deutschland zwecks richtiger Anwendung seines innerstaatlichen Rechts auf die Gewinne, die die in seinem Gebiet bestehende Gesellschaft erzielt hat, den Staat B um Auskunft über die von der Gesellschaft im Staat B für die Waren gezahlten Preise.

  3. Deutschland ersucht für die Zwecke der Besteuerung einer in seinem Gebiet bestehenden Gesellschaft den Staat B aufgrund des zwischen Deutschland und dem Staat B bestehenden DBA um Auskunft über die Preise, die eine Gesellschaft oder ein Konzern im Staat B ohne Geschäftsbeziehungen zur Gesellschaft in Deutschland berechnet, um durch Vergleich die von der Gesellschaft in Deutschland geforderten Preise (z. B. Preise, die von einer Gesellschaft oder einem Konzern in beherrschender Stellung berechnet werden) zu überprüfen.

2.2 Kleiner Informationsaustausch

Beinhaltet ein DBA nur die kleine Auskunftsklausel, können nur Auskünfte erbeten oder übermittelt werden, die zur Durchführung des DBA selbst notwendig sind. Eine Auskunft wird dann zur Durchführung des DBA benötigt, wenn die abkommensrechtliche Rechtsfolge je nach dem Ergebnis der Auskunft eine andere ist. Dazu zählen beispielsweise Informationen über die Ansässigkeit eines Steuerpflichtigen und das Vorliegen einer Betriebsstätte.

Tz. 7 des OECD-Kommentars zu Art. 26 OECD-MA nennt u. a. folgende Fallbeispiele:

  1. Bei Anwendung des Art. 12 OECD-MA ersucht Deutschland, in dem der Empfänger ansässig ist, den Staat B, in dem der Schuldner ansässig ist, um Auskünfte über die Höhe der gezahlten Lizenzgebühren.

  2. Staat B ersucht Deutschland um Auskunft, ob der Empfänger der Zahlungen tatsächlich in Deutschland ansässig ist und Nutzungsberechtigter der Lizenzgebühren ist, um die in Art. 12 OECD-MA vorgesehene Befreiung gewähren zu können.

  3. Ferner können Informationen benötigt werden, um verbundenen Unternehmen in verschiedenen Staaten einen angemessenen Gewinn zuzurechnen oder die Gewinne zu berichtigen, die in den Büchern einer Betriebsstätte in dem einen Staat und den Büchern des Hauptsitzes im anderen Staat ausgewiesen sind (Art. 7 OECD-MA „Unternehmensgewinne”, Art. 9 OECD-MA „Verbundene Unternehmen”, Art. 23 A OECD-MA „Befreiungsmethode” und Art. 23 B OECD-MA „Anrechnungsmethode”).

Auskünfte zur Durchführung rein innerstaatlichen Rechts dürfen im Rahmen des kleinen Informationsaustauschs nicht erbeten oder übermittelt werden.

2.3 Informationsaustausch mit mehreren Staaten und/oder Gebieten

Berührt ein steuerlicher Sachverhalt mehrere Staaten und/oder Gebiete, so kann mit jedem dieser Staaten oder Gebiete nach Maßgabe der bestehenden Rechtsgrundlagen (Tz. 1.3) ein Informationsaustausch durchgeführt werden.

Besteht mit den beteiligten Staaten und/oder Gebieten ein großer bzw. umfassender Informationsaustausch, so können die Ermittlungen in den beteiligten Staaten und/oder Gebieten zeitlich und sachlich abgestimmt werden, soweit dies notwendig ist (Tz. 7.). Die Bestimmungen über die Geheimhaltung sind zu beachten.

3. Rechtliches Gehör

3.1 Anhörung inländischer Beteiligter

3.1.1 Grundsatz

Die Gewährung von zwischenstaatlicher Amtshilfe durch Informationsaustausch, auch im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung, kann einen Eingriff in die Rechte des betroffenen inländischen Beteiligten darstellen. Um seine Rechte als Verfahrensbeteiligter wahren zu können, muss der Beteiligte darüber grundsätzlich rechtzeitig informiert werden. Dem Beteiligten soll durch die Gewährung rechtlichen Gehörs in Form der Anhörung – unabhängig davon, ob die Auskünfte/Unterlagen aus den Steuerakten oder aus besonderen Ermittlungen stammen – die Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern und ggf. begründete Einwände vorzubringen.

Dabei hat nach § 117 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 91 AO eine Anhörung des inländischen Beteiligten stets stattzufinden, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 AO vor (z. B. bei Gefahr im Verzug oder wenn der Anhörung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht). Die Aufzählung in § 91 Abs. 2 AO ist nicht abschließend.

Weitere Ausnahmen, in denen eine Anhörung entfällt, liegen u. a. vor:

  • bei der Beschaffung von allgemein zugänglichem Material und dessen Weitergabe an ausländische Finanzbehörden (z. B. Name und Anschrift aufgrund einfacher Melderegisterauskunft oder Angaben aus Veröffentlichungen in Amtsblättern, Zeitungen und elektronischen Medien);

  • bei Weitergabe von Informationen, die auf tatsächlichen Angaben eines Steuerpflichtigen beruhen, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat; dies gilt jedoch bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nur, soweit auf die Möglichkeit einer entsprechenden Informationsweitergabe an den anderen Staat bereits im entsprechenden Steuererklärungs- oder Antragsvordruck hingewiesen worden ist;

  • bei der Weitergabe von Informationen über Grundstücksveräußerungen und Anteilsübertragungen (z. B. bei Kapitalgesellschaften), soweit diese Informationen auf Angaben des Steuerpflichtigen beruhen (z. B. aufgrund § 54 EStDV, § 29 Abs. 4 BewG);

  • bei Fehlen eines inländischen Beteiligten (z. B. wenn ermittelt werden soll, ob der ausländische Steuerpflichtige in der Bundesrepublik Deutschland Vermögen besitzt oder bei entsprechenden Geldwäscheverdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz);

  • bei der Weitergabe von Daten aus dem Rentenbezugsmitteilungsverfahren (§ 22a EStG);

  • bei Mitteilungen aufgrund der Mitteilungsverordnung zu § 93a AO;

  • in den Fällen des automatischen Informationsaustauschs (§ 91 Abs. 2 Nr. 4 AO; § 2 Abs. 3 letzter Satz EGAHiG).

Für das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast.

Für die Anhörung ist die Behörde zuständig, die Auskünfte/Unterlagen beschafft. Sie unterrichtet die für die Übermittlung ins Ausland zuständige Finanzbehörde (Tz. 1.5.1) über das Ergebnis der Anhörung oder die Gründe der Nichtanhörung. Ist es notwendig, dass auch Daten Dritter übermittelt werden, die als inländische Beteiligte i. S. d. Tz. 3.1.2 anzusehen sind, sind diese ebenfalls anzuhören.

Bei der Inanspruchnahme von zwischenstaatlicher Amtshilfe durch Informationsaustausch soll der Steuerpflichtige im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf die Möglichkeit eines Auskunftsersuchens hingewiesen werden (§§ 85, 88 AO). Ein allgemeiner Grundsatz, nach dem die Finanzbehörden den Steuerpflichtigen über ihre Ermittlungen zuvor zu unterrichten haben, besteht jedoch nicht.

Bei Außenprüfungen oder bei sonstigen Überprüfungen, die sich auf Auslandsbeziehungen erstrecken, genügt der Hinweis, dass sich die Finanzbehörden die Nachprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen und die weitere Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe vorbehalten. Die Mitteilung von Einzelheiten ist aber geboten, wenn die Gefahr besteht, dass dem Steuerpflichtigen ein mit dem Zweck der Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden droht. Eine zutreffende Besteuerung des Steuerpflichtigen oder seiner Geschäftspartner im Ausland ist für sich allein nicht als Schaden in diesem Sinne anzusehen. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist (§ 91 Abs. 2 und 3 AO).

Über das Ergebnis der Unterrichtung oder die Gründe einer unterlassenen Unterrichtung ist bei der Vorlage des Ersuchens an das BZSt (Tz. 4.2.2) zu berichten (Anlage 3) [7].

3.1.2 Inländischer Beteiligter

Inländischer Beteiligter im Sinne des § 117 Abs. 4 Satz 3 AO ist derjenige, der im Zeitpunkt des Informationsaustauschs z. B. seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Inland hat und in dessen Rechte eingegriffen wird (z. B. ein von der Auskunftserteilung Betroffener). Das ist in der Regel der, den die Vornahmebehörde nach den §§ 93 bis 100 AO in Anspruch nimmt, aus dessen Steuerakten die erbetenen Auskünfte oder Unterlagen entnommen werden oder der einen Anspruch auf Schutz vor der unbefugten Weitergabe von Daten hat.

3.1.3 Formen der Anhörung

Die Anhörung kann schriftlich (Anlage 7) [8] oder mündlich erfolgen. Bei mündlicher Anhörung sind die Anhörung und die Stellungnahme des Beteiligten aktenkundig zu machen.

3.1.4 Anhörungsfrist

Die Anhörungsfrist soll im Regelfall zwei Wochen betragen, wenn nicht im Einzelfall eine längere Frist geboten erscheint.

3.2 Rechtsschutz

3.2.1 Behandlung von Einwendungen

Einwendungen gegen

  1. ein Auskunftsersuchen an eine ausländische Finanzbehörde,

  2. die Erteilung von Auskünften oder die Übermittlung von Unterlagen an ausländische Finanzbehörden bei Erledigung eines Auskunftsersuchens,

  3. die Erteilung einer Auskunft ohne Ersuchen

sind der Vornahmebehörde vorzutragen. Hält sie die Einwendungen für unbegründet, hat sie die Einwendungen der zuständigen Finanzbehörde (Tz. 1.5.1) auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen (Anlagen 3, 4 oder 6) [9] und den Beteiligten hierüber zu unterrichten. Der zuständigen Finanzbehörde sind sämtliche Unterlagen zu übermitteln, die zur Entscheidung über die Einwendungen sachdienlich sind.

Hält die Vornahmebehörde in den Fällen des Buchstaben a und c die Einwendungen für begründet, so kann sie von einer Vorlage an die zuständige Finanzbehörde absehen.

In Fällen des Buchstaben b sind die Einwendungen der zuständigen Finanzbehörde stets vorzulegen.

Über das Ergebnis der Prüfung der Einwendungen wird die zuständige Finanzbehörde den Beteiligten unterrichten. In Fällen unbegründeter Einwendungen erfolgt die Unterrichtung rechtzeitig vor der tatsächlichen Übersendung ins Ausland.

3.2.2 Verfahren und Rechtsbehelfe

Ermittlungsmaßnahmen mit Außenwirkung aufgrund eines ausländischen Auskunftsersuchens, die sich gegen einen inländischen Beteiligten richten, sind Verwaltungsakte, die dieser gemäß § 347 AO mit dem Einspruch anfechten kann.

Der inländische Beteiligte hat die Möglichkeit, sich gegen Maßnahmen i. S. d. Tz. 3.2.1 durch vorbeugende Unterlassungsklage (§ 40 FGO) gegen die zuständige Finanzbehörde (Tz. 1.5.1) zu wenden. Ggf. kann eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) beantragt werden. Dieses Recht steht in den Fällen der Tz. 3.2.1 Buchstabe b und c auch dem betroffenen ausländischen Steuerpflichtigen zu ( BStBl 1988 II S. 412, und vom , BStBl 1995 II S. 497).

Einwendungen gegen den ausländischen Steueranspruch, der einem ausländischen Auskunftsersuchen zugrunde liegt, können nur gegenüber dem ausländischen Staat oder Gebiet erhoben werden.

4. Auskunftsersuchen an ausländische Finanzbehörden

4.1 Einleitung des Auskunftsverfahrens

4.1.1 Allgemeines

Die Finanzbehörden können bei der Sachverhaltsermittlung (§§ 85, 88 AO) zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch nehmen (§ 117 Abs. 1 AO). Dabei ist, wie auch bei inländischen Ermittlungen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Gefahr, dass dem inländischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden entstehen kann, ist zu berücksichtigen (§ 117 Abs. 3 Nr. 4 AO analog). Ob eine ausländische Finanzbehörde um Auskunft oder Übersendung von Unterlagen ersucht wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§§ 88, 92, 112 Abs. 1 AO).

4.1.2 Vorherige Ermittlungen

Amtshilfe soll erst in Anspruch genommen werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten (§ 90 Abs. 2 AO) nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). Die inländischen Ermittlungsmöglichkeiten sollen zunächst ausgeschöpft werden.

Dabei entscheiden die Finanzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit dies zweckmäßig und Erfolg versprechend ist. Es ist nicht erforderlich, dass alle denkbaren innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten (z. B. Versicherung an Eides statt, § 95 AO) ausgeschöpft worden sind. Wird die Steuerfahndung im Besteuerungsverfahren tätig (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AO), so kann ein Ersuchen auch ohne vorherige Ermittlungen beim Steuerpflichtigen gestellt werden.

4.2 Form, Inhalt, Übermittlung und Erledigung des Auskunftsersuchens

4.2.1 Form und Inhalt des Auskunftsersuchens

Für das Auskunftsersuchen ist grundsätzlich das Formular der Anlage 2 [10] bzw. bei Steuern auf Versicherungsprämien der Anlage 2a [11] zu verwenden. Für Ersuchen nach einem TIEA ist das Formular der Anlage 2b [12] zu verwenden.

Auf ein nach deutschem Recht bestehendes Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht (§§ 101 bis 106 AO) sowie auf das im deutschen Recht bestehende Verbot, im Besteuerungsverfahren Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen zu verwenden, wenn dieser dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten (§ 393 Abs. 1 AO), ist hinzuweisen. Ggf. ist der einschlägige Gesetzestext, soweit er von Bedeutung sein kann, in Kopie beizufügen.

Beim Abfassen des Auskunftsersuchens sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Maschinenschrift,

  • deutsche Sprache,

  • einfache Satzstruktur,

  • Fachausdrücke vermeiden,

  • keine Abkürzungen,

  • Angabe der betroffenen Jahre und Steuerarten,

  • knappe, präzise Sachverhaltsdarstellung,

  • schwierige steuerrechtliche Zusammenhänge verständlich darstellen,

  • detaillierte, Ziel führende Fragestellung,

  • genaue Angabe von benötigten Unterlagen,

  • keine bloße Benennung von gesetzlichen Vorschriften und keine Hinweise auf behördeninterne Datenbankabfragen.

Das Ersuchen ist so zu formulieren, dass der ersuchten Behörde die Beantwortung so weit wie möglich erleichtert wird.

Es ist darauf zu achten, dass die Hinweise auf das Ausschöpfen der inländischen Ermittlungsmöglichkeiten (A 1–6 der Anlage 2) [13] sowie die Geheimhaltungsformel (A 1–7 der Anlage 2) [14] stets enthalten sind.

Die Eintragungen zu der Gegenseitigkeit (A 1–5 der Anlage 2) [15] nimmt die für den Informationsaustausch zuständige Finanzbehörde (Tz. 1.5) vor.

4.2.2 Übermittlung des Auskunftsersuchens

Die mit der Sache befasste Finanzbehörde legt das Auskunftsersuchen einschließlich Anlagen dem BZSt (Ausnahmen: unmittelbarer Verkehr mit Österreich/Delegation von Zuständigkeiten nach § 1a EGAHiG; Tz. 1.5) auf dem Dienstweg vor (Anlage 3) [16].

4.2.3 Entsendung von Bediensteten deutscher Finanzbehörden in andere Staaten oder Gebiete

Die ausländische Finanzbehörde führt die zur Erteilung einer Auskunft erforderlichen Ermittlungen nach dem für sie maßgebenden nationalen Recht durch. Zur Beschleunigung und Erleichterung des Verfahrens kann die für den Auskunftsverkehr zuständige Finanzbehörde Bedienstete zur ausländischen Ermittlungsbehörde entsenden, die dort das Ersuchen erläutern, die Ermittlungsergebnisse entgegennehmen und etwaige Hinweise für weitere Ermittlungen geben. Die Entsendung bedarf der Zustimmung der zuständigen ausländischen Finanzbehörde. Die mit der Sache befasste Finanzbehörde trägt die mit der Entsendung zusammenhängenden Kosten.

4.2.4 Erledigung des Auskunftsersuchens

Die Antwort der ausländischen Finanzbehörde – ggf. mit der Übersetzung (vgl. Tz. 1.7) – wird der ersuchenden Finanzbehörde auf dem Dienstweg übersandt.

Die Erledigung des Auskunftsersuchens durch die ausländische Finanzbehörde hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann mehrere Wochen, aber auch mehr als ein Jahr dauern.

Durch ein Auskunftsersuchen wird die Festsetzungsverjährung nicht gehemmt. Deswegen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zwischenzeitlich keine Festsetzungsverjährung eintritt. Eine solche Maßnahme kann die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO darstellen. Der Grund und der Umfang der Vorläufigkeit sind dabei möglichst genau anzugeben.

4.2.5 Anschlussersuchen, Richtigstellung

Ist die Auskunft unzureichend oder ergibt sich in diesem Zusammenhang ein zusätzliches Aufklärungsbedürfnis, so kann ein ergänzendes Ersuchen (Anschlussersuchen) gestellt werden. Ergeben sich bei der Auswertung einer Auskunft Anhaltspunkte, dass sich der Sachverhalt anders darstellt als von der ausländischen Finanzbehörde übermittelt, so ist sie davon zu unterrichten. Bei Anschlussersuchen und der Richtigstellung von Sachverhalten kann auf den sonst vorgegebenen Dienstweg verzichtet werden, soweit das Anschlussersuchen keinen neuen Sachverhalt betrifft und die Richtigstellung nicht zugleich Gegenstand einer Spontanauskunft ist.

5. Auskunftsersuchen an deutsche Finanzbehörden

5.1 Zulässigkeitsprüfung

Die deutschen Finanzbehörden leisten aufgrund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen oder des EGAHiG zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftserteilung. Sie können außerdem unter den Voraussetzungen des § 117 Abs. 3 AO Auskünfte erteilen. Die zuständigen Finanzbehörden (Tz. 1.5.1; auch in den Fällen des § 117 Abs. 3 AO das BZSt und die oberste Finanzbehörde des Landes) prüfen, ob einem ausländischen Auskunftsersuchen entsprochen werden kann. Ergeben sich bei der Erledigung des Ersuchens Anhaltspunkte dafür, dass der Auskunftserteilung Hinderungsgründe entgegenstehen könnten, so ist das BZSt (Ausnahmen: unmittelbarer Verkehr mit Österreich/Delegation von Zuständigkeiten nach § 1a EGAHiG; Tz. 1.5) zu unterrichten. Zu den Versagungsgründen vgl. Tz. 5.3.

5.2 Erledigung des Auskunftsersuchens

5.2.1 Ermittlungsbefugnisse

Die Vornahmebehörde beschafft die Auskünfte, die der andere Staat benötigt, in derselben Weise, als wäre die deutsche Besteuerung betroffen (§ 117 Abs. 4 AO). Sie kann dazu sowohl eigene Erkenntnisquellen nutzen als auch nach den Vorschriften der AO ermitteln (§§ 88, 92 bis 100, 208 Abs. 1 AO).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Maßgabe der AO sind z. B. dritte Personen zur Auskunft auch im Interesse der ausländischen Besteuerung verpflichtet ( BStBl 1979 II S. 268). Die Verpflichtung, den inländischen Beteiligten anzuhören (Tz. 3.1) und jeweils über seine Rechtsstellung zu unterrichten (§ 89 Abs. 1 Satz 2 AO), ist zu beachten. Vgl. ferner Tz. 5.3.2.1 Abs. 1.

5.2.2 Verfahren

Die Vornahmebehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob Ermittlungen durchzuführen sind (§ 86 AO). Sie bestimmt Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen (§ 88 AO). Sie kann insbesondere

Die Vornahmebehörde fordert, soweit notwendig, den Beteiligten oder andere Personen zur Mitwirkung auf (§§ 93 bis 100 AO). Gegen diese Maßnahme sind die Rechtsbehelfe zulässig, die bei Ermittlungen für deutsche Besteuerungszwecke gegeben sind (Tz. 3.2).

Die Erfüllung der Mitwirkungspflichten kann erzwungen werden (§§ 328 bis 335 AO). Die Rechte der zur Mitwirkung Verpflichteten sind zu beachten (Tz. 5.3.1.1).

Die Vornahmebehörde erteilt die Auskünfte so schnell wie möglich. Bei Übersendung des Auskunftsersuchens wird der Vornahmebehörde das unter Berücksichtigung der internationalen Standards ermittelte Fristende durch die nach Tz. 1.5 für den Informationsaustausch zuständige Finanzbehörde mitgeteilt.

Liegen die Informationen bereits bei der Vornahmebehörde vor und ist eine Anhörung nicht erforderlich, so ist die Auskunft umgehend zu erteilen. Dies gilt auch für Teilantworten.

Ist die Vornahmebehörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, unterrichtet sie die nach Tz. 1.5 für den Informationsaustausch zuständige Finanzbehörde auf dem Dienstweg unverzüglich über die Gründe für eine nicht fristgerechte Beantwortung sowie über den Zeitpunkt, an dem sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.

5.2.3 Außenprüfung

Eine Außenprüfung nach den §§ 193, 194 AO ausschließlich zur Erledigung eines Auskunftsersuchens ist nicht zulässig.

Zur Erledigung eines Auskunftsersuchens kann eine Außenprüfung unter den Voraussetzungen des § 193 AO nur bei einem am ausländischen Besteuerungsverfahren Beteiligten durchgeführt werden (z. B. der Wohnsitzstaat ersucht um Prüfung der deutschen Betriebsstätte eines ausländischen Steuerpflichtigen), nicht aber bei einer anderen Person.

Ermittlungen sind in Verbindung mit einer Außenprüfung möglich, die aus anderen Gründen durchgeführt wird.

Eine Außenprüfung ist unter den Voraussetzungen der §§ 193, 194 und 208 AO bei einer anderen Person allerdings dann zulässig, wenn sich aus dem Auskunftsersuchen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Sachverhalt bei der Besteuerung dieser Person unzutreffend behandelt wurde.

Soweit danach eine Außenprüfung bei einem am inländischen Besteuerungsverfahren Beteiligten zulässig ist, kann ein Auskunftsersuchen im Einzelfall auch Anlass für eine gleichzeitige Prüfung sein (Tz. 7.).

5.2.4 Anwesenheit von Bediensteten anderer Staaten oder Gebiete im Inland

Zur Beschleunigung und Erleichterung des Verfahrens (Tz. 4.2.3) können Bedienstete des ersuchenden Staates oder Gebietes mit Zustimmung des BZSt und der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde anwesend sein. Sie können das Ersuchen erläutern, die Ermittlungsergebnisse entgegennehmen und etwaige Hinweise für weitere Ermittlungen geben. Bedienstete anderer Staaten oder Gebiete dürfen selbst keine Amtshandlungen vornehmen. Die zuständige Landesfinanzbehörde darf dabei Auskünfte nur erteilen, wenn das BZSt der Auskunftserteilung zugestimmt hat.

Der Informationsaustausch mit Bediensteten des ersuchenden Staates oder Gebietes erfolgt entweder im Beisein eines Vertreters des BZSt oder wird an die entsprechende Vornahmebehörde delegiert.

Wegen der Hinzuziehung von Bediensteten aus anderen EU-MS wird auf § 1b EGAHiG verwiesen.

5.2.5 Zuständigkeit

Für die Ermittlungen ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk die Ermittlungshandlungen vorzunehmen sind (§ 24 AO); bei Steuern auf Versicherungsprämien das BZSt selbst. Sind im Bezirk mehrerer Finanzbehörden Ermittlungen durchzuführen, so wird die zuständige Finanzbehörde durch die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam (§ 25 AO). Die Koordinierung kann dem BZSt übertragen werden.

5.2.6 Antwort

Die zuständige Finanzbehörde legt dem BZSt die Antwort ggf. mit Anlagen auf dem Dienstweg vor (Anlage 4) [17]. Tz. 5.3.1 ist zu beachten. Führen Ermittlungen zu steuerlich erheblichen Feststellungen, auf die das Ersuchen nicht zielte, z. B. weil die anfragende Finanzbehörde einen abweichenden Geschehensablauf vermutet hat, so sind auch diese Feststellungen mitzuteilen. Zur Anhörung des inländischen Beteiligten vgl. Tz. 3.

Es ist darauf zu achten, dass alle Fragen vollständig beantwortet werden. Gegebenenfalls ist anzugeben, aus welchen Gründen eine Beantwortung nicht möglich ist. Dies gilt für angeforderte Unterlagen entsprechend.

5.2.7 Gegenersuchen

Ergeben sich bei der Bearbeitung des Ersuchens Anhaltspunkte, dass deutsche Steuern verkürzt worden sind, so kann in der Antwort die ausländische Finanzbehörde um die zur Aufklärung erforderlichen Auskünfte gebeten werden. Hierfür gelten die allgemeinen Voraussetzungen nach Tz. 4.

5.2.8 Kosten

Die durch die Erledigung des ausländischen Auskunftsersuchens der zuständigen Finanzbehörde entstehenden Kosten gehen zu deren Lasten (z. B. in den Fällen des § 107 AO). Außergewöhnliche Kosten gehen zu Lasten der ersuchenden Behörde. Bevor Maßnahmen getroffen werden, die außergewöhnliche Kosten verursachen, ist die Zusicherung der Kostenübernahme durch den ersuchenden Staat auf dem Dienstweg einzuholen.

5.3 Grenzen der Auskunftserteilung

Die Auskunftserteilung ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 EGAHiG untersagt (vgl. Tz. 5.3.1.1 und Tz. 5.3.1.3). In den Fällen des § 3 Abs. 2 EGAHiG kann sie verweigert werden (vgl. Tz. 5.3.2).

Bei einer Auskunftserteilung, die auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem EGAHiG beruht (z. B. DBA, Informationsaustauschabkommen), sind die im jeweiligen Abkommen genannten Grenzen zu beachten.

5.3.1 Verbot der Auskunftserteilung
5.3.1.1 Beschränkungen aufgrund nationalen Rechts

Auskünfte, die nach deutschem Recht nicht beschafft werden können oder deren Beschaffung der deutschen Verwaltungspraxis widerspricht (Tz. 5.2.1), dürfen nicht erteilt werden (z. B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGAHiG). Danach sind insbesondere

  • die Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte nach §§ 101 bis 106 AO zu beachten (z. B.: Angehörige des Steuerpflichtigen sollen über dessen Verhältnisse Auskunft geben);

  • Mitteilungen von Daten über einen Vergleichsbetrieb nur zulässig, wenn sie keine Rückschlüsse auf die Identität des Betroffenen zulassen, es sei denn, der Betroffene stimmt zu;

  • Zwangsmittel unzulässig, wenn der Betroffene dadurch gezwungen würde, sich wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten (§ 393 Abs. 1 Satz 2, § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO).

5.3.1.2 Abkommenswidrige Besteuerung

Auskünfte dürfen nicht erteilt werden, wenn sie zu einer Besteuerung führen würden, die gegen völkerrechtliche Vereinbarungen, insbesondere DBA, verstößt (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA: Die zuständigen Behörden … tauschen die Informationen aus, die … erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.). Deshalb sind Auskünfte nicht zu erteilen, die auf eine abkommenswidrige Besteuerung durch den anderen Vertragsstaat abzielen. Die bloße Möglichkeit einer Doppelbesteuerung, z. B. in Folge unterschiedlicher Einkünftequalifikationen durch die Vertragsstaaten, ist jedoch kein rechtliches Hindernis für die Auskunftserteilung (, BFH/NV 2005 S. 1503).

5.3.1.3 Geschäfts- und Betriebsgeheimnis

Erstreckt sich das ausländische Auskunftsersuchen auf ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren (Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis), so darf eine Auskunft nicht erteilt werden, wenn die Gefahr besteht, dass dem inländischen Beteiligten (Tz. 3.1.2) dadurch ein mit dem Zweck der Auskunft nicht zu vereinbarender Schaden entstehen kann (vgl. z. B. § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGAHiG). Die zutreffende Besteuerung eines Betroffenen ist für sich allein kein Schaden in diesem Sinne. Der Beteiligte kann im Rahmen der Anhörung (Tz. 3.1) geltend machen, dass ihm ein Schaden droht.

Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis liegt vor, wenn es sich um Tatsachen und Umstände handelt, die von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und praktisch nutzbar sind und deren unbefugte Nutzung zu beträchtlichen Schäden führen kann ( BStBl 1979 II S. 268). Die Art der Abwicklung der Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Unternehmen, die vom Informationsaustausch betroffen sind, ist kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsbeziehung unter Einschaltung eines Dritten bzw. über einen dritten Staat oder ein drittes Gebiet abgewickelt wird.

5.3.2 Verweigerung der Auskunftserteilung
5.3.2.1 Beschränkungen aufgrund ausländischen Rechts

Es besteht keine Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen, wenn die Informationen durch Verwaltungsmaßnahmen beschafft werden müssten, die das Recht des ersuchenden Staates oder Gebietes nicht vorsieht.

Liegen Hinweise vor, dass der ersuchende Staat oder das ersuchende Gebiet seine eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Auskunft erteilt wird (vgl. z. B. § 3 Abs. 2 Nr. 1 EGAHiG).

5.3.2.2 Verwaltungsökonomie

Auskünfte brauchen nicht erteilt zu werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand beschafft werden könnten oder wenn die ersuchte Behörde dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde (vgl. z. B. § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 EGAHiG).

5.3.2.3 Vorbehalt der Streitschlichtung

Sofern kein Auskunftsverbot nach Tz. 5.3.1 vorliegt, aber eine Doppelbesteuerung möglich erscheint (Tz. 5.3.1.2), kann der Beteiligte schon während des Auskunftsverfahrens ein Verständigungsverfahren beantragen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies kann z. B. bei der Überprüfung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen in Betracht kommen (Merkblatt zum internationalen Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren in Steuersachen vom – IV B 6 - S 1300 - 340/06 –, BStBl 2006 I S. 461).

6. Informationsaustausch ohne Ersuchen

6.1 Auskünfte deutscher Finanzbehörden ohne Ersuchen

6.1.1 Auskünfte im Einzelfall (Spontanauskünfte)

Den EU-MS können Auskünfte gemäß § 2 Abs. 2 EGAHiG erteilt werden, wenn diese für die zutreffende Besteuerung eines Steuerpflichtigen im anderen Mitgliedstaat geeignet sein können.

Auskünfte sollen erteilt werden, wenn

  1. Gründe für die Vermutung bestehen, dass im anderen Mitgliedstaat der objektive Tatbestand einer Steuerverkürzung erfüllt ist oder erfüllt wird;

  2. zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Staaten geleitet worden sind;

  3. insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, dass Gewinne zwischen nahe stehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahe stehenden Personen abgegrenzt werden;

  4. ein Sachverhalt, aufgrund dessen eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Staat führen könnte;

  5. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Staates ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Festsetzung der Steuern in diesem Staat erheblich ist.

Für die Vermutung, dass die in § 2 Abs. 2 EGAHiG genannten Sachverhalte vorliegen, reicht es aus, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss erlaubt, er wolle verhindern, dass die zuständigen Finanzbehörden Kenntnis von einem steuerlich relevanten Sachverhalt erlangen ( BStBl 1995 II S. 497).

Spontanauskünfte sind auch gegenüber Nicht-EU-MS zulässig, mit denen eine große bzw. umfassende Auskunftsklausel vereinbart ist. Sie sind außerdem gegenüber Staaten zulässig, mit denen eine kleine Auskunftsklausel vereinbart ist, soweit sie zur Durchführung des DBA erforderlich sind, z. B. in den Fällen der Freistellung des Arbeitslohnes vom Steuerabzug aufgrund eines DBA.

Bei Informationsaustauschabkommen sind Spontanauskünfte nur bei ausdrücklichen Vereinbarungen im Abkommen zulässig.

Die Auskunftserteilung steht zwar im Ermessen der Finanzbehörden, sie liegt aber im überwiegenden öffentlichen Interesse, wenn die Bundesrepublik Deutschland in einem DBA auf die Besteuerung von Einkünften zugunsten des anderen Staates verzichtet hat. Der deutsche Steuerverzicht beruht auf der Erwartung der Besteuerung im anderen Staat. Kommt es insoweit nicht zu einer Besteuerung, findet eine Ungleichbehandlung statt, die sowohl die Steuergerechtigkeit berührt als auch Wettbewerb verzerrend wirken kann ( BStBl 1995 II S. 358). Eine Spontanauskunft ist schon dann rechtmäßig, wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft von dem Gegenstand dieses Besteuerungsrechts keine Kenntnis erlangen würde (, BFH/NV 2005 S. 1503).

Die Auskünfte können sich auf steuerlich bedeutsame Fälle beschränken (z. B. hohe Zahlungsbeträge oder Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit). Die Übersendung einer Spontanauskunft ist nicht grundsätzlich von dem Überschreiten bestimmter Betragsgrenzen abhängig.

Auskünfte sind grundsätzlich unter Verwendung der entsprechenden Formulare (Tz. 8.) zu erteilen. Die Auskünfte müssen der ausländischen Steuerverwaltung eine Identifizierung des Betroffenen ermöglichen.

Spontanauskünfte sind so schnell wie möglich zu übermitteln.

6.1.1.1 Grenzen der Auskunftserteilung

Die Ausführungen über die Grenzen der Auskunftserteilung in Tz. 5.3 gelten entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGAHiG grundsätzlich darauf abstellt, dass die inländische Finanzbehörde die Informationen in einem Besteuerungsverfahren nach den Vorschriften der AO beschaffen könnte. Es ist jedoch zulässig, Zufallserkenntnisse und Zufallsfunde, die in einem – auch gegen Dritte gerichteten – Steuerstrafverfahren gewonnen werden, mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn diese in keinem Besteuerungsverfahren nach den Vorschriften der AO hätten mitgeteilt werden müssen. Insoweit besteht bezüglich der Weitergabe der erlangten Kenntnisse kein Verwertungsverbot, solange die Informationsgewinnung auf einer Durchsuchungsanordnung beruht, gegen die kein Rechtsmittel mehr möglich ist ( BStBl 1995 II S. 497).

6.1.2 Automatische Auskünfte

Bei automatischen Auskünften handelt es sich um die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über gleichartige Sachverhalte in regelmäßigen, im Voraus festgelegten Abständen, wie z. B.:

  1. im Rahmen der Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 EStG (wird unmittelbar vom BZSt wahrgenommen);

  2. im Rahmen des Kontrollmeldeverfahrens bei der Freistellung nach § 50d Abs. 2 EStG (wird unmittelbar vom BZSt wahrgenommen).

Der weitere automatische Informationsaustausch wird derzeit aufgrund der folgenden Vereinbarungen/Absprachen mit

  • den Niederlanden vom (BStBl 1997 I S. 970),

  • Frankreich vom (BStBl 2001 I S. 801),

  • Dänemark vom (BStBl 2005 I S. 498),

  • der Tschechischen Republik vom (BStBl 2005 I S. 904),

  • Litauen vom (BStBl 2005 I S. 1008),

  • Estland vom (BStBl 2006 I S. 355),

  • Lettland vom (BStBl 2006 I S. 359) und

  • Ungarn vom (BStBl 2006 I S. 694)

entwickelt. Über den Zeitpunkt der Übermittlung der automatischen Auskünfte entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

Unberührt bleibt der Austausch von Auskünften im Einzelfall nach den Grundsätzen der Tz. 6.1.1.

6.2 Auskünfte ausländischer Finanzbehörden ohne Ersuchen

Auskünfte ausländischer Finanzbehörden ohne Ersuchen werden vom BZSt geprüft, – soweit erforderlich – übersetzt (vgl. Tz. 1.7) und an die zuständigen Landesfinanzbehörden oder bei Steuern auf Versicherungsprämien an das zuständige Referat im BZSt weitergeleitet. Die Auskünfte sind zeitgerecht auszuwerten. Hierbei gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Auswertung inländischen Kontrollmaterials. Wird der Inhalt vom betroffenen inländischen Steuerpflichtigen bestritten (z. B. bei dem Empfang einer Zahlung oder dem Erwerb bzw. dem Verkauf von Vermögen), ist von der örtlich zuständigen Finanzbehörde zu entscheiden, ob zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen ein formelles Auskunftsersuchen an die ausländische Finanzbehörde nach Tz. 4.1 zu richten ist.

7. Informationsaustausch im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung

In- und ausländische Finanzbehörden können einander die gleichzeitige Prüfung eines Steuerpflichtigen oder mehrerer Steuerpflichtiger vorschlagen, um

  • Doppelbesteuerungen bzw. -belastungen zu verhindern, besonders durch übereinstimmende Abgrenzung der Gewinne verbundener Unternehmen;

  • grenzüberschreitende Sachverhalte durch Informationsaustausch aufzuklären.

Inländische Vorschläge für eine gleichzeitige Prüfung sind nach Anhörung des Steuerpflichtigen dem BZSt auf dem Dienstweg zuzuleiten, das eine entsprechende Vereinbarung mit der zuständigen ausländischen Finanzbehörde trifft. Stimmt die ausländische Finanzbehörde dem Vorschlag zu, so prüfen beide Finanzbehörden gleichzeitig und unabhängig voneinander die gleichen Steuerjahre des ausgewählten Prüfungsfeldes.

Das BZSt koordiniert in Abstimmung mit der zuständigen Landesfinanzbehörde oder bei Steuern auf Versicherungsprämien mit dem zuständigen Referat im BZSt die Abwicklung der gleichzeitigen Prüfung. Das BZSt kann die Koordination der gleichzeitigen Prüfung, einschließlich der Befugnis zum Auskunftsverkehr mit den beteiligten ausländischen Finanzbehörden, auf die zuständige oberste Landesfinanzbehörde delegieren (Tz. 1.5.1.2). Im Einzelfall kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde die Befugnis zum Auskunftsverkehr mit den zuständigen ausländischen Finanzbehörden auf eine der obersten Landesfinanzbehörde nachgeordnete Behörde übertragen werden (vgl. z. B. Tz. 5.2.4).

Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch anlässlich einer gleichzeitigen Prüfung in zwei oder mehreren EU-MS ist § 1 Abs. 2 Satz 2 EGAHiG. Im Übrigen gelten für den Informationsaustausch die allgemeinen Grundsätze. Danach ist ein Informationsaustausch im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung auch im Verhältnis zu Staaten oder Gebieten zulässig, die nicht EU-MS sind, soweit der Informationsaustausch auf der Grundlage einer Auskunftsklausel in einem DBA, einem besonderen Rechts- und Amtshilfeabkommen, einem TIEA oder § 117 Abs. 1 oder 3 AO erfolgt.

8. Vordrucke und Formulare

Bei der zwischenstaatlichen Amtshilfe sind grundsätzlich die in den Anlagen 2 bis 6 [18] aufgeführten Formulare zu verwenden und einschließlich etwaiger Anlagen möglichst elektronisch zu übersenden.

Informationen zum Ausfüllen der Anlagen 2 [19] und 5 [20] können der Anlage 8 [21] entnommen werden. Auf Tz. 4.2.1 wird hingewiesen.

Bis auf weiteres können auch die dem Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom – IV B 1 - S 1320 - 11/06 – (BStBl 2006 I S. 26) als Anlagen 3, 4, 6-9 beigefügten Vordrucke genutzt werden.

Die Antworten auf ausländische Ersuchen, die unter Verwendung eines Formulars gemäß Anlage 2 [22] übermittelt wurden, sind in demselben Formular einzutragen.

Dieses Schreiben ist auf den Internetseiten des BZSt (http://www.bzst.de) abrufbar. Es ersetzt das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom – IV B 1 - S 1320 - 11/06 – (BStBl 2006 I S. 26).

Anlage Anwendungsbereich des EG-Amtshilfe-Gesetzes sowie der Doppelbesteuerungs- und anderen Abkommen über den Informationsaustausch

A. Staaten mit großem Informationsaustausch (vgl. Tz. 2.1)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Betroffene Steuern
Bekanntgabe von Auskünften in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen
Bemerkungen
 
ESt
KSt
GewSt
VSt
Grundsteuer
ErbSt
Andere Steuern vom Einkommen und Vermögen
Steuern auf Versicherungsprämien [23]
Verkehrsteuern
gestattet
gestattet nur mit Zustimmung des anderen Staates
nicht gestattet
 
I. Mitgliedstaaten der EU
x
x
x
x
x
 
x
x
 
x
 
 
aufgrund des EGAHiG
Zusätzlich aufgrund von DBA und Amtshilfeabkommen:
Bulgarien
 
 
 
 
 
x
 
 
x
x
 
 
Gemäß § 1 Abs. 3 EGAHiG bleibt eine über die in Zeile 1 gekennzeichneten Steuern hinausgehende Amtshilfe aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen unberührt.
Dänemark
 
 
 
 
 
x
 
 
x
 
 
 
Finnland
 
 
 
 
 
x
 
 
x
 
 
 
Frankreich
 
 
 
 
 
 
 
x
x
 
 
Großbritannien
 
 
 
 
 
x
 
 
x
x
 
 
Luxemburg
 
 
 
 
 
x
 
 
x
x
 
 
Malta
 
 
 
 
 
x
 
 
x
x
 
 
Österreich
 
 
 
 
 
x
 
 
x
x
 
 
Polen
 
 
 
 
 
x
 
 
x
 
 
 
Schweden
 
 
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Ungarn
 
 
 
 
 
x
 
 
x
x
 
 
Zypern
 
 
 
 
 
x
 
 
x
x
 
 
 
II. Andere Staaten oder Gebiete
Algerien
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
Albanien
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
Anguilla
x
x
x
x
 
x
 
x
x
x
 
 
TIEA
Aserbaidschan
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
 
DBA UdSSR [26] gilt fort bis einschl. 2005
Australien
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Bahamas
x
x
x
x
 
x
 
x
x
x
 
 
TIEA
Belarus
x
x
x
x
x
 
 
 
 
x
 
 
DBA UdSSR [27] gilt fort bis einschl. 2006
Britsche Jungferninseln
x
x
x
x
 
x
 
x
x
x
 
 
TIEA
Georgien
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
 
DBA UdSSR [28] gilt fort bis einschl. 2007
Ghana
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
Gibraltar
x
x
x
x
 
x
 
x
x
x
 
 
TIEA
Guernsey
x
x
x
x
 
x
 
 
 
x
 
 
TIEA
Island
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Isle of Man
x
x
x
x
 
x
 
 
 
x
 
 
TIEA
Jersey
x
x
x
x
 
x
 
 
 
x
 
 
TIEA
Kaimaninseln
x
x
x
x
 
x
 
x
x
x
 
 
TIEA
Kanada
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
x
 
 
Kasachstan
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Kirgisistan
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
DBA UdSSR [29] gilt fort bis einschl. 2006
Korea Republik
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Kroatien
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
 
DBA SFRJ [30] gilt fort bis einschl. 2006
Liberia
x
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
x
 
Liechtenstein
x
x
x
x
 
x
 
x
x
 
 
 
TIEA
Malaysia
x
x
x
x
x
x
x
x
 
x
 
 
 
Mazedonien
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Mexiko
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
Monaco
x
x
x
x
 
x
 
x
 
x
 
 
TIEA
Neuseeland
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Norwegen
x
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
Russische Föderation
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
 
Erweiterung der Steuerarten ab [31]
San Marino
x
x
x
x
 
x
 
x
x
x
 
 
TIEA
Schweiz
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
 
DBA, für Zeiträume ab
Singapur
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
St. Vincent und Grenadinen
x
x
x
x
 
x
 
x
x
x
 
 
TIEA
Syrien
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
Tadschikistan
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
 
DBA UdSSR [32] gilt fort bis einschl. 2004
Türkei
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
DBA gekündigt mit Wirkung ab
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
 
DBA voraussichtlich ab Juni 2012 mit Wirkung ab
Turks- und Caicosinseln
x
x
x
x
 
x
 
x
x
x
 
 
TIEA
Usbekistan
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
DBA UdSSR [33] gilt fort bis einschl. 2001
Vereinigte Staaten
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
 
 
x
 
 
DBA zu ErbSt

B. Staaten mit kleinem Informationsaustausch (vgl. Tz. 2.2)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Betroffene Steuern
Bekanntgabe von Auskünften in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen
Bemerkungen
 
ESt
KSt
GewSt
VSt
Grundsteuer
ErbSt
Andere Steuern vom Einkommen und Vermögen
Steuern auf Versicherungsprämien [34]
Verkehrsteuern
gestattet
gestattet nur mit Zustimmung des anderen Staates
nicht gestattet
 
Ägypten
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Argentinien
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Armenien
x
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
DBA UdSSR [35] gilt fort
Bangladesch
x
x
x
 
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Bolivien
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Bosnien und Herzegowina
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
DBA SFRJ [36] gilt fort
Brasilien [37]
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
China
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Côte d‘Ivoire
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Ecuador
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Indien
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
Gegenseitigkeitsvereinbarung für großen Auskunftsaustausch
Indonesien
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Iran, Islam. Rep.
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Israel
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Jamaika
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Japan
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
Gegenseitigkeitsvereinbarung für großen Auskunftsaustausch
Kenia
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Kosovo
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
DBA SFRJ [38] gilt fort
Kuwait
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Marokko
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Mauritius
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Moldau
x
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
DBA UdSSR [39] gilt fort
Mongolei
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Montenegro
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
DBA SFRJ [40] gilt fort
Namibia
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Pakistan
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Philippinen
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Sambia
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Schweiz
x
x
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
DBA, für Zeiträume vor , einschließlich Betrugsdelikten; danach: Großer Informationsaustausch
Serbien
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
DBA SFRJ [41] gilt fort
Simbabwe
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Sri Lanka
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Südafrika
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Thailand
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Trinidad und Tobago
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Tunesien
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
 
Turkmenistan
x
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
DBA UdSSR [42] gilt fort (einseitige Vermutung)
Ukraine
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Uruguay
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Venezuela
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 
Vietnam
x
x
x
x
 
 
 
 
 
x
 
 
 

Hinweis: Der aktuelle Stand der Doppelbesteuerungsabkommen/Informationsaustauschabkommen und deren Verhandlungen wird regelmäßig im BStBl I veröffentlicht und ist – ebenso wie die Texte der Doppelbesteuerungsabkommen – unter http://www.bundesfinanzministerium.de und http://www.bzst.de abrufbar.

BMF v. - IV B 6 - S 1320/07/10004: 006


Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 599
QAAAE-12653

1Informationen zum aktuellen Stand der völkerrechtlichen Vereinbarungen unter http://www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.

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18Hier nicht abgedruckt.

19Hier nicht abgedruckt.

20Hier nicht abgedruckt.

21Hier nicht abgedruckt.

22Hier nicht abgedruckt.

23Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer.

24Gültig ab Inkrafttreten am .

25Entfällt ab .

26DBA UdSSR (1981) Artikel 21, Austausch von Informationen: Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.

27DBA UdSSR (1981) Artikel 21, Austausch von Informationen: Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.

28DBA UdSSR (1981) Artikel 21, Austausch von Informationen: Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.

29DBA UdSSR (1981) Artikel 21, Austausch von Informationen: Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.

30Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien (SFRJ).

31Änderungsprotokoll vom .

32DBA UdSSR (1981) Artikel 21, Austausch von Informationen: Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.

33DBA UdSSR (1981) Artikel 21, Austausch von Informationen: Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.

34Gekündigt mit Wirkung zum .

35DBA UdSSR (1981) Artikel 21, Austausch von Informationen: Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.

36Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien (SFRJ).

37Gekündigt mit Wirkung zum .

38Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien (SFRJ).

39DBA UdSSR (1981) Artikel 21, Austausch von Informationen: Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.

40Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien (SFRJ).

41Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien (SFRJ).

42DBA UdSSR (1981) Artikel 21, Austausch von Informationen: Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.