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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1124/10 EFG 2012 S. 1816 Nr. 19

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, AO § 162 Abs. 2 S. 2, AO § 145, AO § 146 Abs. 1, AO § 147, AO § 158, UStG § 22, UStDV § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eines Überschussrechners bei bargeldintensivem Betrieb

Schätzung der Betriebseinnahmen eines Kosmetikstudios

steuerrechtliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

Leitsatz

1. Auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben nachzuweisen. Für bargeldintensive Betriebe, wie einem Kosmetikstudio ist ein detailliertes Kassenkonto oder Kassenbuch zu führen. Dem genügen die nicht mit Kassenendbons o.ä. belegten Aufzeichnungen auf dem handschriftlichen Formblatt „Kasse” der Fa. DATEV bzw. dessen elektronische Form (Kassenerfassung für Office der Fa. DATEV) nicht, wenn diese lediglich die Tageseinnahmen als Summenzahlen und nur rechnerische – nicht mit dem IST-Stand abgeglichene – Beträge ausweisen.

2. Die Schätzung des Beklagten ist nicht zu beanstanden, wenn der Prüfer die Schätzung auf der Grundlage einer möglichst betriebsnahen Methode unter Zugrundelegung einer Reihe begünstigenden Annahmen ordnungsgemäß durchgeführt.

3. Lohnzahlungen einer Kosmetikerin an ihren Ehegatten sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die – lediglich dem Zweck der Schaffung von Betriebsausgaben dienenden – gegenseitigen, zu gleichen Konditionen abgeschlossenen Ehegattenarbeitsverträge unterschiedliche Tätigkeiten beinhalten und der Lohn nicht ausgezahlt, sondern zu 100 % auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben wird.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2012 S. 919
EFG 2012 S. 1816 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2012 S. 2446
StBW 2013 S. 201 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2012 S. 841
MAAAE-14218

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