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FG Köln Urteil v. - 5 K 3607/11

Gesetze: AO § 363 Abs 2 Satz 2

Verfahren; Einspruch:

Keine Zwangsruhe wegen Verfahren vor dem EGMR

Leitsatz

Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) werden von der Ruhensanordnung nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nicht erfasst. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO betrifft insoweit nur die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAE-19722

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