BGH Beschluss v. - 3 StR 334/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Demmin vom (Aktenzeichen 195 Ls 69/09; 721 Js 23423/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich insofern Erfolg, als sie zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Strafausspruchs führt. Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2 Das Landgericht hat bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigt, dass der Angeklagte 200 Stunden gemeinnützige Arbeit im Hinblick auf seine Auflage aus dem Bewährungsbeschluss aus dem Verfahren des Amtsgerichts Demmin abgeleistet hat, indem es "insoweit zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnet" hat, also ohne diese Anrechnung auf eine zwei Monate höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Dies ist rechtsfehlerhaft, da die Anrechnung erbrachter Leistungen nach § 56f Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB grundsätzlich nicht schon bei der Bemessung der Strafe, sondern bei der Vollstreckung zu erfolgen hat. Dazu ist im Urteilstenor mitzuteilen, in welchem Umfang die erbrachten Leistungen auf die Vollstreckungsdauer angerechnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 382 ff.; vom - 3 StR 615/93, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 58 Rn. 10).

3 Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Herabsetzung der Gesamtstrafe den Angeklagten gegenüber einem höheren Gesamtstrafausspruch und einer zugleich vorzunehmenden Anrechnung auf die Vollstreckungsdauer beschwert. Denn eine Anrechnung im Wege der Vollstreckung führt regelmäßig dazu, dass bei der Strafzeitberechnung die Halbstrafe und der Zwei-Drittel-Zeitpunkt schneller erreicht werden und es somit zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist, einen Strafrest gemäß § 57 Abs. 1, 2 und 4 StGB zur Bewährung auszusetzen (vgl. , BGHSt 52, 124, 145).

4 Da das Landgericht den Umfang der Anrechnung - für sich genommen ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten - in den Urteilsgründen auf zwei Monate Freiheitsstrafe bestimmt hat, kann der Senat den Strafausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Dem steht das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht entgegen, weil sich die zu verbüßende Strafdauer nicht erhöht, sonstige Nachteile durch die konkrete Erhöhung der Gesamtstrafe nicht ersichtlich sind und die Änderung der Rechtsfolge den Angeklagten bei einem vorzunehmenden Gesamtvergleich aus den dargelegten Gründen besser stellt (vgl. , StV 2008, 399, 400).

5 Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und seinen eigenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Fundstelle(n):
IAAAE-20251