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NWB Nr. 50 vom Seite 4088

Satzungsänderungsbedarf bei entgeltlich tätigem Vorstand durch GemEntBG

Gesetzentwurf führt zur Unzulässigkeit von Vergütungen ohne Satzungsregelung

Simon Beyme

[i]Korn,NWB 49/2012 S. 3909Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GemEntBG) beschlossen. Der Regierungsentwurf sieht neben den bereits im Referentenentwurf vom enthaltenen sinnvollen steuerlichen Maßnahmen – u. a. Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2.100 auf 2.400 € (§ 3 Nr. 26 EStG-E), Anhebung des Ehrenamtsfreibetrags von 500 auf 720 € (§ 3 Nr. 26a EStG-E), Verlängerung der Mittelverwendungsfrist für gemeinnützige Vereine um ein Jahr (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO-E) – nun zusätzlich zivilrechtliche Regelungen vor. Zu begrüßen ist, dass die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für unentgeltlich bzw. gering vergütet tätige Vorstände (§ 31a BGB) künftig auch für unter denselben Bedingungen tätige Mitglieder gelten soll (§ 31b BGB-E). Zudem soll die [i]Burhoff, Vereinsrecht, NWB Verlag Herne, 8. Aufl. 2011, ISBN: 978-3-482-42988-0Vergütungsgrenze für die Haftungsbeschränkung entsprechend dem „Ehrenamtsfreibetrag” von 500 auf 720 €/Jahr angehoben werden. Für Handlungsbedarf für etliche Vereine (und ggf. auch Stiftungen) wird hingegen der Vorschlag sorgen, § 27 Abs. 3 BGB um einen Satz 2 zu ergänzen: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.” Von dieser gesetzlic...