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FG Köln Beschluss v. - 13 V 2802/12 EFG 2013 S. 237 Nr. 3

Gesetze: AO § 350, AO § 361, FGO § 40 Abs 2, FGO § 40 Abs 3, FGO § 69, GG Art 19 Abs 4, GG Art 28 Abs 2 Satz 3, GG Art 108 Abs 2 und Abs 4, AO § 78

Gewerbesteuer, Grundgesetz

Einspruchs-/Klage- und Antragsbefugnis einer Gemeinde im Messbescheidsverfahren

Leitsatz

1) Eine Gemeinde ist über den Sonderfall des § 40 Abs. 3 FGO hinaus nicht Beteiligte im Verfahren über den Gewerbesteuermessbescheid und insoweit damit weder rechtsbehelfs- noch antragsbefugt.

2) Die Gemeinde als Träger von Hoheitsrechten kann sich gegenüber der Finanzverwaltung als anderem Träger von Hoheitsrechten mangels Unterordnungsverhältnis nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.

3) Aufgrund der verfassungsrechtlich in Art. 108 Abs. 2 und Abs. 4 GG geregelten Verteilung der Verwaltungsbefugnisse für die Gewerbesteuer sind die Gemeinden an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages durch die Landesfinanzbehörden gebunden.

4) Auch bei gravierenden Auswirkungen einer Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides auf die Finanzierung einer Gemeinde ergibt sich für diese aus Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG keine Einspruchsbefugnis.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 3106 Nr. 50
EFG 2013 S. 237 Nr. 3
StBW 2013 S. 106 Nr. 3
CAAAE-25243

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