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OLG Frankfurt/M. Beschluss v. - WpÜG 2/12, WpÜG 3/12

Gesetze: HGB § 285 Nr 9 Buchst a, HGB § 286 Abs 4, HGB § 286 Abs 5, HGB § 314 Abs 1, HGB § 315a Abs 1, WpHG § 37n, WpHG § 37p, WpHG § 37q Abs 1, WpHG § 37q Abs 2, WpHG § 37t Abs 2, WpHG § 37u Abs 2, WpÜG § 50 Abs 3

Enforcementverfahren - Pflicht zur Angabe der Gesamtvorstandsbezüge im Jahresabschluss auch bei börsennotierter AG mit Alleinvorstand - Rechnungslegungsfehler

Leitsatz

  1. Die vollständig unterbliebene Angabe der Gesamtbezüge des Vorstandes einer börsennotierten Aktiengesellschaft nach § 285 Nr. 9a) Satz 1 bis 4 HGB stellt auch dann einen wesentlichen und somit im Enforcementverfahren zu beanstandenden Rechnungslegungsfehler dar, wenn der Vorstand der Gesellschaft nur aus einer Person besteht.

  2. An der Veröffentlichung eines solchen Fehlers besteht auch dann aus präventiven Gründen ein öffentliches Interesse, wenn die Börsennotierung des Unternehmens nach behördlicher Fehlerfeststellung und Fehlerbekanntmachungsanordnung während des gerichtlichen Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Beschwerde entfällt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAE-27301

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