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FG München Beschluss v. - 14 V 1222/12

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1 S. 2, FGO § 114 Abs. 3, ZPO § 920 Abs. 2, AO § 258, AO § 256

Vorläufiger Rechtsschutz bei Vollstreckungsmaßnahmen des FA

Leitsatz

Eine einstweilige Anordnung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAE-27332

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