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BFH  - I B 69/13 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 1 Abs 1, AO § 8, AO § 9, AO § 169, FGO § 115, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Rechtsfrage

Ist die beim BFH anhängige Rechtsfrage, ob ein angemietetes und abwechselnd genutztes Standby-Zimmer einen Wohnsitz darstellt, für die Frage des Klägers, ob eine dem Kläger gehörende Wohnung tatsächlich bewohnt wird, vorgreiflich? Liegt hinsichtlich des Wohnsitzes eine zu berücksichtigende neue Tatsache oder eine unerhebliche Schlussfolgerung vor? Kann sich das FG strafgerichtliche Entscheidungen zu eigen machen?

Neue Tatsache; Schlussfolgerung; Strafgericht; Vorgreiflichkeit; Wohnsitz

Fundstelle(n):
PAAAE-38923

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