Arbeitshilfe Mai 2014

Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG als personenbezogene Rechtsposition - Erteilte Erlaubnis als unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG

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Wird Strom von einem Unternehmen, das eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG besitzt, zu betrieblichen Zwecken entnommen, wenn dieser in den Räumen des Unternehmens Tochterunternehmen (die keine Erlaubnis zur Entnahme ermäßigt besteuerten Stroms hatten), die im Rahmen der Gesamtproduktion einzelne Produktionsschritte ausführen, zur Verfügung gestellt wird? Hat die überlange Dauer des Einspruchsverfahrens (ca. 5 1/2 Jahre) zu einer Verwirkung der Steueransprüche geführt? Ist Zahlungsverjährung eingetreten?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB BAAAE-44245