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BBK Nr. 22 vom

Bilanzierung von Mietkautionen

Karl Broemel und Dr. Volker Endert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

[i]Charakter von MietverhältnissenUnter einem Mietverhältnis wird allgemein die entgeltliche Überlassung einer Sache verstanden. Die zivilrechtlichen Regelungen finden sich in den §§ 535 ff. BGB, wobei sowohl den Vermieter als auch den Mieter verschiedene Rechte und Pflichten treffen. Die Hauptpflicht des Vermieters ist insbesondere die Überlassung der Mietsache, wohingegen der Mieter zur Zahlung des Mietentgelts sowie der pfleglichen Behandlung der Mietsache verpflichtet ist.

Zur Absicherung des Vermieters kann dieser vom Mieter eine Kaution in Geld verlangen, die gemäß § 551 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu verzinsen ist. In der Praxis erfolgt häufig eine Anlage auf sog. Cash- oder Tagesgeldkonten, wobei die Zinserträge regelmäßig mit der Miete bzw. den Nebenkosten verrechnet oder auch dem Mieter gutgeschrieben werden. Die Kaution darf drei Monatsmieten nicht übersteigen.

Hinweis:

Auch [i]Vollständigkeitsgebot bei einer Verrechnung der Zinsen mit der Miete oder den Nebenkosten sind diese grundsätzlich bilanziell zu erfassen, um dem Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB ausreichend Rechnung zu tragen.

[i]Aktivierung als sonstiger VermögensgegenstandSowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz stellt die Kauti...