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Sächsisches FG Beschluss v. - 6 K 813/13

Gesetze: AO § 251 Abs. 1, AO § 249 Abs. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 2, AO § 5, InsO § 16, InsO § 17, InsO § 14, FGO § 102

Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Steuerschulden von knapp über 4.000 Euro

Leitsatz

1. Im Zeitpunkt des Antrages des FA auf Insolvenzeröffnung ist Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 InsO aufgrund der Zahlungseinstellung anzunehmen, wenn der Versuch zur Pfändung von Forderungen bei mehreren Banken ebenso wie die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben sind.

2. Das FA beantragt bei Steuerschulden von etwas mehr als 4.000 Euro und fruchtlos gebliebener Zwangsvollstreckung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer altersbedingt nicht mehr kreditwürdigen, sich als vermögenslos darstellenden Schuldnerin mit einem Ausgabenüberschuss (über die Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit sowie über die Rente) zu Recht, wenn von einer nicht wahrheitsgemäßen Erklärung der Einkünfte auszugehen ist, da die Leasingraten für einen Pkw finanziert werden, obwohl die Steuerschulden fortgesetzt nicht getilgt werden; mithin die Masselosigkeit eines eröffneten Insolvenzverfahrens nicht feststeht.

3. Der Antrag auf Insolvenzeröffnung ist bei Steuerschulden in Höhe von 4.000 Euro nicht wegen einer Bagatellforderung ermessensfehlerhaft, wenn bei einer ledigen 68-jährigen Schuldnerin unter dem Aspekt der ungewissen noch verbleibenden Lebenserwartung unklar ist, ob sie mit Ratenzahlungen den Rückstand vollständig tilgen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAE-54807

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