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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 87/13

Gesetze: AO § 71, AO § 34 Abs.1, AO § 35, AO § 191 Abs. 1 Satz 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, UStG § 14c Abs. 2, StGB § 25 Abs. 2, StGB § 27 Abs. 1, ZPO § 227

Abgabenordnung: Haftung gemäß § 71 AO aufgrund einer Beteiligung an einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem für nicht oder zu niedrig angemeldete Umsatzsteuer des missing traders

Leitsatz

1. (Mit-)Täter einer Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur sein, wer die rechtliche Erklärungspflicht für die Voranmeldungen und die Jahreserklärungen zu erfüllen hat. Dies ist der gesetzliche Vertreter gemäß § 34 Abs. 1 AO, aber auch der Verfügungsberechtigte nach § 35 AO. Gehilfe einer solchen Unterlassungstat kann dagegen auch sein, wen keine Erklärungspflicht trifft.

2. Ist der Haftungsschuldner in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem integriert, fördert er, wenn er von den in der Lieferkette nachfolgenden oder vorgelagerten Geschäften Kenntnis hatte, mit seinem Beitrag innerhalb der Lieferkette auch jeweils eine Umsatzsteuerhinterziehung der anderen Mitglieder, die an den auf Hinterziehung der Umsatzsteuer gerichteten Geschäften beteiligt waren.

3. Für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes ist nicht erforderlich, dass der Gehilfe den Haupttäter kennt. Steht die Begehung der Haupttat fest, genügt es, wenn der Gehilfe weiß, dass es eine Haupttat gibt und er diese durch seine Gehilfenhandlung fördert.

4. Wurden dem missing trader in einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem die zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld erforderlichen finanziellen Mittel durch die Beteiligten vorsätzlich von vornherein nicht zur Verfügung gestellt, obwohl diese Mittel im System vorhanden waren, ist die Verletzung der Steuererklärungspflicht durch den missing trader trotz dessen Mittellosigkeit für den eingetretenen Schaden des Fiskus kausal.

5. Legt ein Prozessbevollmächtigter das Mandat einen Tag vor der mündlichen Verhandlung nieder, liegt ein erheblicher Grund für eine Verlegung der mündlichen Verhandlung nur vor, wenn der Kläger nachprüfbar darlegt und unaufgefordert glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden an der Mandatsniederlegung trifft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
PStR 2014 S. 314 Nr. 12
PStR 2014 S. 54 Nr. 3
MAAAE-55866

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