OFD Frankfurt/M. - S 2230 A - 2 - St 225

Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie Leistungen aufgrund sog. Wirtschaftsüberlassungsverträge

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- und Betriebsvermögen wird durch das (BStBl 2010 I S. 227) umfassend geregelt. Für vor dem abgeschlossene Vermögensübertragungsverträge bleibt das (BStBl 2004 I S.  922) weiter anwendbar. Auf folgende, besonders oft bei der Gewährung von Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft vorkommende Sachverhalte wird hingewiesen:

1. Nutzungswert der Wohnung

1.1. Altenteilsleistungen bei Nutzungswertbesteuerung

Die Nutzungswertbesteuerung gilt seit 1999 nur noch bei denkmalgeschützten Wohnungen des Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens in den alten Bundesländern.

Bei den Altenteilsberechtigten sind die Altenteilsleistungen sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG. Der als Einnahme anzusetzende Wert für die Wohnungsüberlassung an den Altenteilsberechtigten ist in gleicher Höhe anzusetzen, wie er beim Altenteilsverpflichteten als Sonderausgabe abziehbar bzw. als Einkünfte zu versteuern ist (vgl. BStBl 1996 II S. 157 und vom , BStBl 2004 II S.  830, a. a. O., Tz. 46).

1.2. Altenteilsleistungen nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

Wird eine Wohnung aufgrund eines Altenteilsvertrages überlassen, ist seit der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung (§ 52 Abs. 15 EStG 1998) der Nutzungswert der Wohnung weder beim Altenteilsverpflichteten als dauernde Last i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu erfassen. Mit der Wohnungsüberlassung verbundene Aufwendungen, die dem Altenteiler als wiederkehrende Sachleistungen zufließen, sind als dauernde Lasten abzugsfähig und beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu berücksichtigen ( BStBl 1995 II S. 836).

Zu erfassen sind demnach insbesondere Aufwendungen für Strom, Heizung und Wasser (siehe Anlage); nicht anzusetzen sind hingegen Absetzungen für Abnutzung, Zinsen und anteilige – vor allem öffentliche – Lasten des Grundstücks, die vom Übernehmer als Eigentümer geschuldet werden, a. a. O., Tz. 45.

Zu den Instandhaltungsaufwendungen vgl. Tz. 1.3

1.3. Instandhaltungsaufwendungen für die Altenteilerwohnung

Nach dem BStBl 2000 II S. 21) fallen unter „Versorgungsleistungen” solche Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch welche die Grundbedürfnisse des Berechtigten wie Wohnen, Ernährung und sonstiger Lebensbedarf abgedeckt werden. Dazu gehören auch Aufwendungen für die Instandhaltung der vom Übergeber zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in dem bei Übergabe vertragsgemäßen Zustand. Maßstab der Erhaltungspflicht ist der geschuldete vertragsgemäße Gebrauch, der im Regelfall durch den baulichen Zustand der Altenteilerwohnung im Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung konkretisiert wird.

Aufwendungen des Übernehmers auf das Gebäude sind nicht zuletzt wegen des offenkundigen Interesses des Eigentümers an Modernisierungsmaßnahmen als dauernde Last nur abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag klar und eindeutig gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat. Diese Verpflichtung kann sich

  1. aus der Rechtsnatur des Altenteilsvertrages oder

  2. aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Regelung ergeben.

Dabei kann aus der vertraglichen Formulierung „die Wohnung innen und außen instand zu halten” nicht geschlossen werden, dass damit nicht nur die der Erhaltung des bei Übergabe vertragsgemäßen Zustandes dienenden Instandhaltungsaufwendungen dem Übernehmer obliegen, sondern dieser gegenüber dem Berechtigten auch zur Übernahme außergewöhnlicher Verbesserungen verpflichtet sein soll, a. a. O. Erhaltungsaufwand im Sinne der vorgenannten Regelungen meint wörtlich Wartung, Pflege, Ausbesserung, Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von Schäden und zum Schutz vor natürlicher Abnutzung und Alterung sowie Vornahme von Schönheitsreparaturen ( a. a. O., BFH/NV, 1089) und darf nicht mit dem steuerlichen Begriff des Erhaltungsaufwands gleichgesetzt werden, nämlich Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen (R 21.1 Abs. 1 EStR 2006).

Zu a)

Nach § 9 Abs. 1 AGBGB Hessen ergibt sich die Übernahme außergewöhnlicher Instandhaltungsaufwendungen nicht bereits aus der Rechtsnatur des Altenteilsvertrags, da – wenn nach dem Übergabevertrag auch Wohnung zu gewähren ist – der Verpflichtete dem Berechtigten die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Dauer in diesem Zustand zu erhalten hat. Zur Übernahme größerer Reparaturen am Gebäude ist der Übernehmer jedoch nicht verpflichtet.

Zu b)

Vom dispositiven Zivilrecht abweichende vertragliche Vereinbarungen sind steuerrechtlich anzuerkennen, soweit der Rechtscharakter der geschuldeten Leistungen als Versorgungsleistung gewahrt bleibt. Stets muss die auf dieser Rechtsgrundlage erbrachte Leistung das Versorgungsbedürfnis des Berechtigten berühren. Zudem muss sich der Übernehmer im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet haben. Einer Abziehbarkeit als Sonderausgabe steht nicht entgegen, wenn eine vertraglich geschuldete und zur Erhaltung erforderliche Maßnahme zugleich eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt. Entscheidend ist allein, dass die Maßnahme auch insoweit ihrer Art nach lediglich zur Erfüllung des Übergabevertrags durchgeführt wird, vgl. BFH/NV, 1089.

2. Beerdigungskosten für den letztversterbenden Altenteilsberechtigten

Mit (BStBl 2011 II S.  162) hat der BFH entschieden, dass die Beerdigungskosten für den letztversterbenden Anteilsberechtigten dann nicht als dauernde Last i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind, wenn der Vermögensübernehmer Alleinerbe des Vermögensübergebers wird.

Die grundsätzliche Abziehbarkeit von Beerdigungskosten als Sonderausgaben – obwohl nicht wiederkehrend – wird dabei vom BFH nicht in Frage gestellt. Aufwendungen beim Übernehmer sind jedoch nur dann nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, wenn die entsprechenden Zuflüsse beim Übergeber nach § 22 Nr. 1 S. 1 EStG steuerbar sind. Diese materiell-rechtliche Korrespondenz von Abziehbarkeit und Steuerbarkeit ist dem Rechtsprinzip des Vorbehalts der Vermögenserträge immanent. Auch wenn das Korrespondenzprinzip erstmalig mit dem JStG 2008 kodifiziert wurde, galt es schon vorher.

Wenn die Beerdigungskosten dem Steuerpflichtigen selbst als Alleinerben zuzurechnen sind, vereinen sich Forderung (Anspruch auf Entlastung von den Beerdigungskosten) und Schuld (Verpflichtung aus dem Altenteilsvertrag zur Tragung der Beerdigungskosten) in einer Person und führen dazu, dass Forderung und Schuld erlöschen und dementsprechend weder der Ansatz von steuerbaren Einkünften noch der Abzug von Sonderausgaben in Betracht kommen.

Entsprechende Einspruchsverfahren, die bisher ruhten, können nun entschieden werden.

3. Unbare Altenteilsleistungen

3.1. Wertermittlung

Die unbaren Altenteilsleistungen sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, ist es nicht zu beanstanden, wenn für Verpflegung und für Heizung und Beleuchtung die Werte angesetzt werden, die sich nach den Sachbezugswerten des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV – (ab ) bzw. des § 1 Abs. 1 Sachbezugsverordnung – SachBezV – (bis 2006) in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung ergeben. Diese Werte erhöhen sind bei einem Altenteilerehepaar um 80 v. H. (bis einschließlich VZ 2006), bzw. um 100 % (ab VZ 2007) (§ 1 Abs. 2 SachBezV, § 2 Abs. 1, 2 SvEV).

Eine Aufstellung der Werte für mehrere Veranlagungszeiträume ist als Anlage beigefügt.

Die nach der SvEV bzw. SachBezV ermittelten Beträge für Verpflegung sind allerdings nicht anwendbar, wenn anstatt voller Verpflegung nur bestimmte Naturalien zur Verfügung gestellt werden.

Werden für die Beköstigung der Altenteiler auch aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbstgewonnene Erzeugnisse verwendet, ist, soweit der Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, der Eigenverbrauch entsprechend der in der L + F-Kartei S 2132a A – 18 – St 225 (füher Fach 11 Karte 5) genannten Beträge bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

3.2. Leistungen für Hege und Pflege

Auch wenn der Übergabevertrag den Passus „Hege und Pflege” beinhaltet, so stellt dies nur eine Umschreibung von Dienstleistungen dar, die grundsätzlich keine dauernden Lasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind, da sie keine unmittelbaren Aufwendungen beinhalten. Vertraglich vereinbarte persönliche Arbeitsleistungen des Altenteilsverpflichteten für den Berechtigten (Pflegetätigkeit o. a.) können nicht als dauernde Lasten berücksichtigt werden.

Eine im Rahmen der Vermögensübergabe übernommene Pflegeverpflichtung kann aber dann als dauernde Last berücksichtigt werden, wenn in Erfüllung dieser Verpflichtung Aufwendungen entstanden sind ( BStBl 1996 II S.  47). Eine dauernde Last ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Verpflichtete die Pflege durch Dritte verrichten lässt und hierfür Aufwendungen trägt ( BStBl 1992 II S. 552).

Beinhalten die geltend gemachten Sonderausgaben des Verpflichteten auch Aufwendungen für Hege und Pflege des Altenteilers und enthält der Übergabevertrag keinen Pflegepassus, stellen die Aufwendungen keine dauernden Lasten dar. Entsprechendes gilt, wenn der Hofübernehmer die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim trägt, der Übergabevertrag aber nur die Pflege im häuslichen Bereich vorsieht.

Mit Urteil vom , BStBl 2006 II S. 160 hat der BFH entschieden, dass angemessene Grabmalkosten, die durch den Tod des erstverstorbenen Vermögensübergebers entstehen, beim Vermögensübernehmer als dauernde Last i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden können, wenn sich der Vermögensübernehmer zur Kostenübernahme in einem Altenteilsvertrag verpflichtet hat.

Aufwendungen für das Begräbnis der Altenteiler sind jedoch insoweit nicht als dauernde Last abziehbar, als der altenteilsvertraglichen Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten eine originäre Verpflichtung zur Kostenübernahme als Erbe gegenübersteht. Dies ist regelmäßig bei Beerdigungskosten für den letztverstorbenen Altenteiler der Fall.

3.3. Änderung der vereinbarten Leistungen

Da es nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen über Verträge zwischen nahen Angehörigen den Vertragspartnern nicht frei steht, ob und in welchem Umfang sie ihren Vertragspflichten nachkommen wollen, müssen die Leistungen grundsätzlich wie vereinbart erbracht werden. Andererseits liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages begründet, dass die Vertragspartner z. B. auf veränderte Bedarfslagen angemessen reagieren. Eine Schwankung der Höhe nach muss aber, soll sie steuerlich anerkannt werden, durch i. d. R. nachweisbare Umstände veranlasst sein, die nach Maßgabe des Vertragstextes oder nach der Rechtsnatur des Vertrags rechtserheblich sind. Diese Umstände müssen eine grundsätzlich langfristig veränderte Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und/oder eine andere Bedarfslage des Berechtigten anzeigen. Unter diesen Umständen können auch solche neu vereinbarten Versorgungsleistungen als dauernde Last zu berücksichtigen sein, deren Wert den Wert der ursprünglich geschuldeten Leistungen übersteigt ( a. a. O.).

Änderungen des Rechtsverhältnisses können nur für die Zukunft getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen sind steuerlich nicht anzuerkennen ( BFH/NV 1994, 704).

4. Versorgungsleistungen auf Grund sog. Wirtschaftsüberlassungsverträge

Überlassen die Eltern einem Kind den Betrieb lediglich zur Nutzung, liegt aber kein steuerlich beachtlicher Pachtvertrag, sondern ein Betriebsüberlassungsvertrag im Sinne des BStBl 1976 II S. 335) vor, sind die altenteilsähnlichen Zuwendungen des Kindes an die Eltern nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Sie stellen Sonderausgaben dar, wenn der Wert des überlassenen Betriebsvermögens nicht weniger als die Hälfte des Werts der Zuwendungen beträgt ( BStBl 1993 II S. 546).

Das unter Tzn. 1 und 2 Gesagte gilt entsprechend.

5. Kontrollmitteilungen

Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte Versorgungsleistungen (bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag alle vertragsgemäß übernommenen Leistungen, vgl. BStBl 1993 II S. 546, 548) sind vom Berechtigten als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern, soweit der Verpflichtete zum Abzug der Leistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (Leibrente oder dauernde Last) berechtigt ist (sog. Korrespondenzprinzip;   BStBl 1996 II S. 157; ESt-Kartei § 10 Fach 5 Karte 14 Tz. 46). Für die Steuerakten des Empfängers sind deshalb regelmäßig Kontrollmitteilungen über die beim Verpflichteten als Sonderausgaben anerkannten Leistungen zu fertigen.

6. Aktenführung

Ich weise daraufhin, dass die Unterlagen (z. B. Übergabevertrag), aus denen sich Art und Umfang der Verpflichtung ergeben, bei derartigen Dauersachverhalten stets zu den Akten zu nehmen sind. Durch entsprechende Kennzeichnung ist sicher zu stellen, dass bei einer Aktenbereinigung keine Aussonderung erfolgt.

Anlage Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Einzelperson
Altenteilerehepaar
Verpflegung
Heizung und Beleuchtung
Verpflegung
Heizung und Beleuchtung
1999
4.332 DM
2.215 €
963 DM [1]
492,– €
7.798 DM
3.987 €
1.734 DM [2]
887 €
2000
4.392,– DM
2.246,– €
976,– DM [3]
499,– €
7.906,– DM
4.042,– €
1.758,– DM [4]
899,– €
2001
4.445,– DM
2.273 €
988,– DM [5]
505,– €
8.001,– DM
4.091,– €
1.779,– DM [6]
910,– €
2002
2.311 €
514 € [7]
4.160 €
925 € [8]
2003
2.350 €
523 € [9]
4.229 €
941 € [10]
2004
2.373 €
528 € [11]
4.271 €
950 € [12]
2005
2.403 €
534 € [13]
4.326 €
962 € [14]
2006
2.432 €
540 € [15]
4.378 €
973 € [16]
2007
2.460 €
547 € [17]
4.920 €
1.094 € [18]
2008
2.460 €
547 € [19]
4.920 €
1.094 € [20]
2009
2.520 €
560 € [21]
5.040 €
1.120 € [22]
2010
2.580 €
573 € [23]
5.160 €
1.146 € [24]
2011
2.604 €
580 € [25]
5.208 €
1.160 € [26]
2012
2.628 €
585 €
5.256 €
1.170 €
2013
2.688 €
598 €
5.376 €
1.196 €

Unbare Altenteilsleistungen sind bei einer erforderlichen Schätzung mit den Sachbezugswerten nach der Sachbezugsverordnung (ab nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2230 A - 2 - St 225

Fundstelle(n):
AAAAE-57224

1Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

2Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

3Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

4Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

5Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

6Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

7Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

8Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

9Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

10Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

11Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

12Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

13Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

14Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

15Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

16Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

17Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

18Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

19Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

20Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

21Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

22Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

23Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

24Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

25Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.

26Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom , BStBl 1995 I S. 42). Die genannten Werte entsprechen dem für 1994 geltenden Wert zuzüglich der entsprechenden Teuerungszuschläge ab dem Jahr 1995 und dienen als Orientierungswerte.