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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 12 K 948/12 F

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 16, EStG § 34, AO § 129, AO § 171 Abs. 2, AO § 181 Abs. 1 Satz 1

Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes – Qualifikation als laufender Gewinn – Steuerbegünstigung der Veräußerung von Kommanditanteilen, entsprechende Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel bei Leasing-Fonds-KG, offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO bei Nichtauswertung des Betriebsprüfungsberichts

Leitsatz

  1. Ist die die Veräußerung der zum Anlagevermögen gehörende Leasingobjekte vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer an den Leasing-Nehmer und Fonds-Initiator Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes eines Leasing Fonds in der Rechtsform einer (Publikums -) KG, dessen Geschäftstätigkeit mit der Veräußerung beendet wird, ist der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn zu qualifizieren.

  2. Bei einem derartigen einheitlichen Geschäftskonzept einer Leasing-Fonds-KG unterliegen auch die Gewinne, die Kommanditisten durch die vorzeitige Rückgabe der Geschäftsanteile an der KG gegen Auskehrung ihres abgezinsten Anteils an den projektierten Veräußerungsgewinnen erzielen, in entsprechender Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel als laufender Gewinn der Besteuerung.

  3. Ein aufgrund einer Betriebsprüfung geänderter Feststellungsbescheid kann gem. § 129 AO korrigiert werden, wenn bei der Auswertung des Betriebsprüfungsberichts die darin vorgenommene Umqualifizierung des in der bisherigen Feststellung enthaltenen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn übersehen wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 277 Nr. 9
PAAAE-61473

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