BVerwG Urteil v. - 2 A 8/13

Zum Zusammenhang zwischen Veranlassung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und finanzieller Abgeltung nicht genommenen Urlaubs

Leitsatz

Für den unionsrechtlichen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs kommt es hinsichtlich des Begriffs der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) nicht darauf an, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden ist oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund fällt. Deshalb erfüllen sämtliche Beendigungsgründe der § 30 BBG und § 21 BeamtStG das Merkmal der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Anschluss an BVerwG 2 C 10.12 - NVwZ 2013, 1295).

Gesetze: Art 267 Abs 3 AEUV, § 30 BBG, § 33 BBG, § 21 BeamtStG, § 7 BUrlG, Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003, § 125 SGB 9

Tatbestand

1Die auf ihren Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassene Klägerin beansprucht die finanzielle Abgeltung ihres krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs.

2Von Anfang Januar 2009 bis Ende März 2012 stand die Klägerin als Regierungsrätin zur Anstellung (BesGr A 13 BBesO) im Dienst der Beklagten. In diesem Zeitraum war die Klägerin in der Personalverwaltung des Bundesnachrichtendienstes (BND) tätig. Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.

3Von Anfang März 2011 bis Ende März 2012 war die Klägerin dienstunfähig krankgeschrieben. Mit Ablauf des wurde sie auf ihren Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Im Jahr 2011 nahm sie sieben Urlaubstage in Anspruch, im Jahr 2012 hatte die Klägerin keinen Urlaub.

4Im Juli 2012 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung ihres nicht in Anspruch genommenen Urlaubs unter Einschluss des Schwerbehindertenzusatzurlaubs.

5Im August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus: Der vom EuGH angenommene Abgeltungsanspruch setze die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit voraus. In diesen Fällen sei der Urlaubsanspruch zu sichern, weil der Beamte diesen wegen des Ruhestands nicht mehr habe realisieren können. Diese Schutzfunktion sei aber in den Fällen nicht geboten, in denen der Beamte seinen nicht verbrauchten Urlaub auf eigenes Betreiben hin nicht mehr antreten könne. Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung auf eigenen Antrag stelle den typischen Fall einer solchen Maßnahme dar. Ohne den Entlassungsantrag hätte die Klägerin ihren Jahresurlaub in natura nehmen können.

6Am hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt: Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Abgeltungsanspruch sei es unerheblich, aus welchem Grund das Beschäftigungsverhältnis beendet worden sei. Auch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sei vom Dienstherrn abzugelten.

7Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4 651,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit zu zahlen.

8Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9Hintergrund des Anspruchs auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs sei, dass dem Beschäftigten nicht jeder Genuss des Urlaubsanspruchs verwehrt bleiben solle. Im Gegensatz zu dem vom EuGH entschiedenen Fall sei der Klägerin die Inanspruchnahme ihres Urlaubs nicht unmöglich gewesen. Denn die Klägerin sei auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden. Hätte die Klägerin nicht ihre Entlassung beantragt, hätte sie noch die Möglichkeit gehabt, den ihr zustehenden Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.

10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegende Verwaltungs- und Personalakte verwiesen.

Gründe

11Die Klage, für die der Senat nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung des in den Jahren 2011 und 2012 nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs 3 466,26 € zu zahlen. In Bezug auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGB IX ist die Klage mangels einer Anspruchsgrundlage unbegründet.

121. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Abgeltung des von ihr krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EU Nr. L 299 S. 9; im Folgenden: RL 2003/88/EG).

13Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG durch den EuGH haben auch Beamte aufgrund dieser nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbaren Bestimmung grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung des von ihnen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs von vier Wochen (, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688; BVerwG 2 C 10.12 - NVwZ 2013, 1295 Rn. 10 ff.). Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der RL 2003/88/EG nach Maßgabe ihres Art. 1 Abs. 3 liegt angesichts der Tätigkeit der Klägerin in der Personalverwaltung des BND nicht vor ( BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 20).

14Die Beendigung des Beamtenverhältnisses der Klägerin durch ihre antragsgemäße Entlassung nach § 33 BBG ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche Umstände, die die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis, d.h. insbesondere die Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers sowie die Entgeltpflicht des Arbeitgebers, beenden, so dass der Arbeitnehmer keinen bezahlten Jahresurlaub mehr nehmen kann ( und C- 520/06, Schultz-Hoff - Slg. 2009, I-179 Rn. 56 und vom a.a.O. Rn. 29; a.a.O. Rn. 12). Da es danach für den Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht darauf ankommt, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden ist oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund fällt, erfüllen sämtliche Beendigungsgründe der § 30 BBG und § 21 BeamtStG dieses Merkmal der Anspruchsgrundlage.

15Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der maßgeblichen Richtlinie selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bezweckt es, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen ( a.a.O. Rn. 22 f. und 54 und vom a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N.). Der Anspruch auf Jahresurlaub und der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts sind zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs. Durch das Erfordernis der Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist ( und C-257/04, Robinson-Steele - Slg. 2006, I-2531 Rn. 58 und vom a.a.O. Rn. 60). Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist es dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat ( a.a.O. Rn. 56 und vom a.a.O. Rn. 29).

16Der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Frage, ob auch die antragsgemäße Entlassung einer Beamtin nach § 33 BBG als eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG anzusehen ist, bedarf es nach den Vorgaben des EuGH (, Cilfit - Slg. 1982, 3417, 3426 Rn. 16, stRspr) nicht. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH zu dem aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG abgeleiteten Abgeltungsanspruch ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Beantwortung der Frage bleibt.

17Weder aus dem Unionsrecht noch aus den innerstaatlichen beamtenrechtlichen Vorschriften ergab sich für die bis zu ihrer Entlassung durchgehend dienstunfähig erkrankte Klägerin die Obliegenheit, ihren Entlassungsantrag nach § 33 BBG so weit hinauszuschieben, dass sie ihren Mindesturlaub im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG noch während ihres aktiven Dienstes nehmen konnte. Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 BBG, wonach die Entlassung jederzeit verlangt werden kann.

18Der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist aber auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG beschränkt. Die Arbeitszeitrichtlinie stellt lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf und überlässt es den Mitgliedstaaten, den Beamten weitergehende Ansprüche auf Urlaub und dessen Abgeltung einzuräumen ( a.a.O. Rn. 35 f.). Für den Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bietet das innerstaatliche Recht für Beamte keine Grundlage. § 7 Abs. 4 BUrlG, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Grundlage auch für die Abgeltung dieses Urlaubs ist ( - BAGE 134, 1 Rn. 73 und 85), ist auf Beamte nicht anwendbar (Urteil vom a.a.O. Rn. 8).

192. Für das Jahr 2011 standen der Klägerin bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. In diesem Jahr hat die Klägerin sieben Tage Urlaub genommen, so dass für dieses Jahr noch 13 Tage abzugelten sind. Für das Kalenderjahr 2012, in dem die Klägerin keinen Erholungsurlaub genommen hat, errechnet sich wegen der Entlassung der Klägerin aus dem Dienst mit Ablauf des ein anteiliger Urlaubsanspruch von fünf Tagen.

20Bei der Berechnung des Betrags, der dem Beamten für jeden nicht genommenen Urlaubstag als Abgeltung zusteht, ist auf die Besoldung abzustellen, die der Beamte in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses erhalten hat. Der Beschäftigte soll das Arbeitsentgelt erhalten, das er bekommen hätte, wenn er den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit genommen hätte (Urteil vom a.a.O. Rn. 24 ff.).

21Aus den Bruttobezügen der Klägerin in den Monaten Januar bis März 2012 in Höhe von 12 517,25 € errechnet sich bei 13 Wochen sowie einer regelmäßigen Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche ein gerundeter Tagessatz von 192,57 €. Bei 18 auszugleichenden Tagen ergibt sich ein Betrag von 3 466,26 €.

22Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hat die Klägerin nicht. Denn einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht ( BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <317 f.> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 7 S. 6 f., vom - BVerwG 11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45 <59> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 S. 12, vom - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 <jeweils Rn. 63>, vom - BVerwG 2 C 40.10 - USK 2011, 147 Rn. 11 und vom - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 = Buchholz 237.4 § 76 HmbBG Nr. 3 <jeweils Rn. 46 f.>).

23Sofern, wie hier, das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält, können allerdings nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften des § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. Hinsichtlich des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Mindestjahresurlaubs sind auch die Voraussetzungen für die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen erfüllt (Urteil vom a.a.O. Rn. 47). Diese Geldschuld ist in der Weise konkretisiert, dass ihr Umfang rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann.

Fundstelle(n):
FAAAE-65934