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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1833/11

Gesetze: HGB § 25 Abs. 1 S. 1, HGB § 1 Abs. 2, AO § 191 Abs. 1 S. 1

Nicht ins Handelsregister eingetragener Handwerksbetrieb mit einem Jahresumsatz von knapp 250.000 Euro als Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB

Merkmale einer haftungsbegründenden Unternehmensfortführung i. S. d. § 25 HGB

Leitsatz

1. Ein in die Handwerksrolle, nicht aber in das Handelsregister eingetragener Betrieb mit einer umfangreichen Lagerhaltung, der neben dem Einbau von Schlössern, Schließanlagen, sonstigen Einbruchssicherungen, dem Führen von Schließakten, dem Fertigen von Nachschlüsseln, Briefkastenanlagen, Beschilderungen und sonstigen Gravuren u.a. einen Schlüsselnotdienst anbietet, mit Briefkästen, Schlüsseln, Schlössern, Pokalen und Schildern handelt und einen Jahresumsatz von knapp 250.000 Euro erzielt, erfordert einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und ist ungeachtet dessen ein Handelsgewerbe i.S. von § 1 Abs. 2 HGB, dass er nur drei Angestellte hat und Größe sowie Organisation der Betriebsstätte überschaubar sind.

2. Es kann auch dann von einer haftungsbegründenden Unternehmensfortführung i. S. d. § 25 HGB auszugehen sein, wenn der bisherige Inhaber zwar nach Übertragung des Eigentums am Betriebsgrundstück auf die Ehefrau seinen Betrieb (siehe unter 1.) unter Kündigung der bisherigen Angestellten beendet hat, die Ehefrau nunmehr jedoch im Betriebsgebäude nach Anstellung neuer Arbeitskräfte dieselben Tätigkeitsbereiche wie zuvor der Ehemann anbietet und u. a. dem wichtigsten Kunden lediglich eine Unternehmensumstrukturierung suggeriert, die auf dem Briefkopf ihres Ehemannes, auf dessen Visitenkarten und im Geschäftsverkehr verwendeten Unternehmensbezeichnungen samt Firmenlogo, Excel-Tabellen zur Zahlungsüberwachung und zum Mahnwesen sowie das betriebliche Fahrzeug für den Schlüsselnotdienst weiter verwendet, offene Forderungen aus dem Betrieb des Ehemanns einzieht, und wenn sich der Kunden- und Lieferantenkreis nicht wesentlich ändert.

3. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB gelangt auch dann zur Anwendung, wenn eine „sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme” vorliegt, es also zeitweilig zu einer parallelen Existenz von Alt- und Neuunternehmen kommt, sofern sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des übernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 3
DStRE 2015 S. 493 Nr. 8
Ubg 2015 S. 321 Nr. 5
IAAAE-66179

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