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FG München Urteil v. - 7 K 1759/11 EFG 2014 S. 1302 Nr. 15

Gesetze: EStG § 17 Abs. 2EStG § 17 Abs. 4EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2EStG § 11 Abs. 1AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

Liquidationsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG durch Nichtgeltendmachung von Forderungen der GmbH gegen Gesellschafter im Liquidationsverfahren

Zufluss von durch Forderungsabschreibungen der GmbH gegen Gesellschafter verursachte vGA als Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Gesellschafter erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Ausfalls der Forderung

keine Pflicht des FA zur Prüfung der Handelsregistereinträge in der Tagespresse

Leitsatz

1. Nach dem der Gesellschafter einer aufgelösten und im Handelsregister gelöschten GmbH mit der Inanspruchnahme hinsichtlich der in der letzten aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Forderung nicht mehr rechnen muss, ist dieser Vorteil wie ein im Rahmen der Liquidation zugeteiltes Vermögen zu behandeln und gilt grundsätzlich als Veräußerungspreis nach § 17 Abs. 4, Abs. 2 EStG. Der Ansatz erfolgt zum Nennwert der Forderung, da der Gesellschafter in dieser Höhe von einer Verbindlichkeit befreit wurde. Unbeachtlich ist hierbei, dass die Forderung für die GmbH wegen Uneinbringlichkeit beim Gesellschafter nicht werthaltig war, da es in diesem Zusammenhang nur um die Höhe der Verbindlichkeit aus Sicht des Gesellschafters als Schuldner ankommt.

2. Der dem Gesellschafter durch den Wegfall der (Darlehens-)Verbindlichkeit entstandene Vermögensvorteil rechnet nur soweit zum Veräußerungspreis nach § 17 Abs. 4 EStG, soweit er nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehört. Dazu zählen insbesondere vGA, die dadurch entstehen, dass der Gesellschafter bereits bei Auszahlung des Darlehens durch die GmbH zu einer Rückzahlung nicht in der Lage war.

3. Mangels Mittelabfluss bei der Abschreibung nicht besicherter (Darlehens-)Forderungen einer GmbH gegen ihre Gesellschafter fließt die vGA beim Gesellschafter erst zu, wenn die Zugehörigkeit der Forderung zum Betriebsvermögen endgültig endet und die Forderung tatsächlich ausfällt.

4. Nachträgliche Berücksichtigung eines Liquidationsgewinns durch Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 AO: Die Veranlagungsstelle des FA ist nicht verpflichtet, die in der Tagespresse veröffentlichten Handelsregistereinträge daraufhin zu überprüfen, ob darin für die Besteuerung der im Veranlagungsbezirk geführten Steuerpflichtigen relevante Eintragungen enthalten sind (keine Ermittlungspflichtverletzung).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 38
EFG 2014 S. 1302 Nr. 15
GmbH-StB 2014 S. 299 Nr. 10
OAAAE-67029

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