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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 1 R 40/14 B ER

Gesetze: AÜG § 10 Abs. 4; SGB IV § 28b; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 22; SGB IV § 23; SGB IV § 24; SGB IV § 25; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGB IV § 28p; SGG § 197a

Leitsatz

Leitsatz:

Aufgrund der vom ) festgestellten rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit- und Personalserviceagenturen) bestehen für die betroffenen Leiharbeitnehmer equal-pay-Ansprüche. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese Ansprüche der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu Grunde gelegt werden. Denn nicht das tatsächlich gezahlte Entgelt ist insoweit maßgebend, sondern das, worauf bei Fälligkeit der Beiträge ein Rechtsanspruch bestand.

Fundstelle(n):
TAAAE-67396

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