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FG München Urteil v. - 2 K 2032/11

Gesetze: AO § 124 Abs. 1, AO § 125 Abs. 1, AO § 129, AO § 362 Abs. 2 S. 1, AO § 365 Abs. 3 S. 2 Nr. 1

Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangs- und Änderungsbescheid

Steuerbescheid ist unwirksam, wenn das FA vor Bekanntgabe widerruft

Leitsatz

1. Ein unzulässiger Einspruch gegen einen Änderungsbescheid wird nicht dadurch zulässig, dass der gegen den Ausgangsbescheid gerichtete Einspruch zurückgenommen wird. Mit dessen Rücknahme tritt die Bestandskraft des angefochtenen Bescheids in Gestalt des Änderungsbescheids ein.

2. Ein Steuerbescheid wird nicht wirksam, wenn das Finanzamt dem Adressaten gegenüber noch vor dessen Bekanntgabe den Bekanntgabewillen widerruft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAE-69569

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