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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 14 | Immobilienverkauf: Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten

Löst ein Steuerpflichtiger eine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Anders sieht es aus bei einer Vorfälligkeitsentschädigung, die bei fortgeführter Vermietung der Umschuldung in einen günstigeren Kredit dient.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar. – So lässt sich ein Urteil des – für die Vermietungseinkünfte zuständigen – IX. Senats des Bundesfinanzhofs in einem Satz zusammenfassen.

Bei der Veräußerung einer Immobilie wird in der Regel vereinbart, dass diese lastenfrei übertragen wird. Der Verkäufer muss dann die Restschuld aus den Darlehen vorzeitig ablösen, die er zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts ursprünglich aufgenommen hatte. Dabei ist regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung an den Darlehensgeber zu leisten.

Der BFH hat nach der Veräußerung eines Grundstücks den Werbungskoste...