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NWB Nr. 37 vom Seite 2794

Keine Lust auf Ruhestand – befristetes (Weiter-)Arbeiten nach neuer Rechtslage

Flexibilisierung der Altersbefristung

Dr. Henning-Alexander Seel

[i]Zum Gestaltungsmissbrauch bei der sachgrundlosen Befristung Steinheimer/Krusche, NWB 33/2014 S. 2495Zum ist § 41 SGB VI um einen Satz 3 ergänzt worden. Die Bestimmung ermöglicht es, durch vertragliche Vereinbarung den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, wenn vereinbart ist, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der (gesetzlichen) Regelaltersrente endet. Nach bisheriger Rechtslage war diese Möglichkeit nicht vorgesehen: Arbeitsverträge sehen i. d. R. vor, dass diese automatisch enden, wenn der Arbeitnehmer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung [i]Arbeitshilfen Befristeter Anstellungsvertrag ohne Sachgrund NWB LAAAB-05391 Befristeter Anstellungsvertrag mit Sachgrund NWB BAAAB-05390beziehen kann. Dem Abschluss eines sich anschließenden befristeten Arbeitsvertrags standen die strengen Vorgaben bzw. Beschränkungen des § 14 TzBfG entgegen. Eine Sachgrundbefristung (§ 14 Abs. 1 TzBfG) war für den Arbeitgeber risikobehaftet. Denn stellt der Arbeitnehmer den Sachgrund infrage und hält dieser einer gerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Entfristungsklage (vgl. § 17 TzBfG) nicht stand, gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (vgl. § 16 TzBfG). Eine sachgrundlose Befristung scheidet wegen des „Bereits-zuvor-Arbeitsverhältnisses“ (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) aus. [i]infoCenter „Arbeitsverhältnis, befristetes“ NWB NAAAB-03351Auch § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG hilft nicht weiter. Die Bestimmung erlaubt keine nahtlose „Altersbefristung“ und ist – neben...