DepotG § 8

1. Abschnitt: Verwahrung

§ 8 Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung [1]

Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften der von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.

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OAAAE-72777

1Anm. der Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1423) mit Wirkung v. .