DepotG § 9

1. Abschnitt: Verwahrung

§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung

§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-72777