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KSR Nr. 10 vom Seite 2

Keine Rückstellung für die freiwillige Selbstverpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses

Eine ausschließlich gesellschaftsvertraglich begründete Pflicht zur Prüfung begründet keine Außenverpflichtung i. S. des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB

Jan Chr. Schumann

Eine gesellschaftsinterne Vereinbarung zur Prüfung des Jahresabschlusses stärkt die Kontrollrechte und Ansprüche der einzelnen Gesellschafter im Innenverhältnis. Dabei kann der Anspruch auf Durchführung der Prüfung nur innerhalb des Gesellschafterverbundes geltend gemacht werden. Insoweit stehen sich die einzelnen Gesellschafter und die Personengesellschaft nicht als fremde Dritte gegenüber.

Sachverhalt und Entscheidung des BFH

Eine 1975 gegründete KG sah in ihrem Gesellschaftsvertrag vor, dass der Jahresabschluss jeweils bis zum 15. Mai des Folgejahres aufzustellen und durch einen Angehörigen der wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe zu prüfen sei. In den den Steuererklärungen der Jahre 2001 bis 2004 beigefügten Jahresabschlüssen bildete die KG jeweils Rückstellungen für diese Verpflichtung. Im Jahr der jeweiligen Prüfung buchte sie den tatsächlichen Aufwand erfolgsneutral gegen das Rückstellungskonto und löste insoweit verbliebene zurückgestellte Beträge gewinnerhöhend auf. Nach einer Außenprüfung lehnte das Finanzamt diese Übung ab und verneinte die Bildung der Rückstellung dem Grunde nach, da eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Prüfung des...