BMF

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn [1] beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe „Faktorverfahren”).

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2015”, der auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.

Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Entgelt-/Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren Auswirkung auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den Arbeitgeber befragen.

Zuständige Behörde für die Anträge

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Im Kalenderjahr 2015 gilt die im Kalenderjahr 2014 verwendete Steuerklasse weiter. Soll diese Steuerklasse nicht zur Anwendung kommen, kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2014 eine andere Steuerklasse oder abweichende Steuerklassenkombination beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Weil ein solcher Antrag nicht als Wechsel der Steuerklassen gilt, geht das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, nicht verloren. Für das Faktorverfahren gilt dies entsprechend.

Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres 2015 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum , beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2015 ein Ehegatte oder Lebenspartner keinen Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis), einer der Ehegatten oder Lebenspartner verstorben ist oder sich die Ehegatten oder Lebenspartner auf Dauer getrennt haben, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Ein weiterer Steuerklassenwechsel bzw. die Anwendung des Faktorverfahrens ist auch möglich, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht oder nach einer Elternzeit das Dienstverhältnis wieder aufnimmt.

Der Antrag ist von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam mit dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern” oder in Verbindung mit der Berücksichtigung eines Freibetrags auf dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung” bzw. „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung” zu beantragen. Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2015 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben.

Steuerklassenwahl

Für die Ermittlung der Lohnsteuer sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden.

  • Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist (z. B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung).

  • Die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält (z. B. privat krankenversicherte Beamte).

Ist einer der Ehegatten oder Lebenspartner nicht in allen Zweigen sozialversichert (z. B. rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer) oder einer der Ehegatten oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert, jedoch zuschussberechtigt (z. B. nicht rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit steuerfreiem Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung), kann die Anwendung der Tabellen zu unzutreffenden Ergebnissen führen. Entsprechendes gilt, wenn der einkommensbezogene Zusatzbeitragssatz eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers vom durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz abweicht, bei einem gesetzlich pflegeversicherten Arbeitnehmer ein Beitragszuschlag zu zahlen ist oder der Arbeitnehmer in Sachsen beschäftigt ist (hier höherer Arbeitnehmeranteil zur sozialen Pflegeversicherung). In den meisten Fällen führen diese Besonderheiten jedoch zu keinem anderen Ergebnis.

Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A [2] des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B [3] des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) grds. nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten oder Lebenspartner grds. zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V.

Beispiele:
  1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 € und 1.700 €. Da der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höher verdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von 2.150 € nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer.

    Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    a)
    Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III
    217,16 €
    für 1.700 € nach Steuerklasse V
    341,66 €
    insgesamt also
    558,82 €
    b)
    Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV
    454,66 €
    für 1.700 € nach Steuerklasse IV
    139,33 €
    insgesamt also
    593,99 €
  2. Würde der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten 2.500 € betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.

    Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    a)
    Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III
    217,16 €
    für 2.500 € nach Steuerklasse V
    594,33 €
    insgesamt also
    811,49 €
    b)
    Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV
    454,66 €
    für 2.500 € nach Steuerklasse IV
    325,83 €
    insgesamt also
    780,49 €

Faktorverfahren

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als ELStAM zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten/Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,… (stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten/Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet. Der Antrag kann beim Finanzamt formlos oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Berücksichtigung eines Freibetrags gestellt werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2015 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein. Der Faktor wird wie folgt berechnet: voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren („Y”) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner gemäß Steuerklasse IV („X”). Ein etwaiger Freibetrag wird hier nicht gesondert berücksichtigt, weil er bereits in die Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren einfließt. Die Arbeitgeber der Ehegatten oder Lebenspartner ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor.

Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können. In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig höher als bei der Steuerklassenkombination III/V. Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern als die Steuerklassenkombination III/V. Die Ehegatten oder Lebenspartner sollten daher beim Faktorverfahren – ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V – daran denken, dass dies die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann (s. oben). Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder halten auf ihren Internetseiten neben dem Lohnsteuerrechner auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können; siehe diesbezüglich z. B. „www.bmf-steuerrechner.de”.

Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Beispiel zur Ermittlung und Anwendung des Faktors:

Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV:


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Arbeitnehmer-Ehegatte A:
für 36.000 € (monatlich 3.000 € × 12) = 5.456 €
Arbeitnehmer-Ehegatte B:
für 20.400 € (monatlich 1.700 € × 12) = 1.672 €.

Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV (entspricht „X”) beträgt 7.128 €.

Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (entspricht „Y”) beträgt 6.924 €.

Der Faktor ist Y geteilt durch X, also 6.924 €: 7.128 € = 0,971

(Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist).

Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 0,971:

Arbeitnehmer-Ehegatte A für 36.000 € (5.456 € × 0,971) = 5.297 €

Arbeitnehmer-Ehegatte B für 20.400 € (1.672 € × 0,971) = 1.623 €

Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor 0,971 = 6.920 €.

Im Beispielsfall führt die Einkommensteuerveranlagung:

  • bei der Steuerklassenkombination III/V

    zu einer Nachzahlung in Höhe von 218 €

    (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 6.924 € – Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination III/V 6.706 € [2.606 € + 4.100 €]),

  • bei der Steuerklassenkombination IV/IV

    zu einer Erstattung in Höhe von 204 €

    (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 6.924 € – Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV 7.128 €),

  • bei der Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor

    weder zu einer hohen Nachzahlung noch zu einer Erstattung

    (in diesem Fall nur Rundungsdifferenz in Höhe von 4 €; voraussichtliche Einkommensteuer Splittingverfahren 6.924 € – Summe der Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 6.920 €).

Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (5.297 € für A und 1.623 € für B) als bei der Steuerklassenkombination III/V (2.606 € für A und 4.100 € für B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.

Tabellen zur Steuerklassenwahl

Wahl der Steuerklassen in 2015


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Tabelle I:
bei Sozialversicherungspflicht des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners


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monatlicher Arbeitslohn A [4] in €
monatlicher Arbeitslohn B [5] in € bei … des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners
monatlicher Arbeitslohn A [6] in €
monatlicher Arbeitslohn B [7] in € bei … des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners
Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsfreiheit
Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsfreiheit
1
2
3
4
5
6
1.250
466
437
3.300
2.361
2.174
1.300
539
504
3.350
2.398
2.204
1.350
622
582
3.400
2.435
2.235
1.400
713
667
3.450
2.469
2.263
1.450
809
757
3.500
2.504
2.294
1.500
908
850
3.550
2.539
2.324
1.550
1.132
1.060
3.600
2.576
2.356
1.600
1.191
1.116
3.650
2.609
2.384
1.650
1.254
1.174
3.700
2.645
2.414
1.700
1.321
1.237
3.750
2.682
2.445
1.750
1.383
1.304
3.800
2.715
2.475
1.800
1.442
1.361
3.850
2.755
2.508
1.850
1.473
1.390
3.900
2.789
2.539
1.900
1.502
1.418
3.950
2.830
2.572
1.950
1.532
1.446
4.000
2.869
2.606
2.000
1.562
1.474
4.050
2.912
2.642
2.050
1.590
1.501
4.100
2.954
2.679
2.100
1.617
1.526
4.150
2.999
2.717
2.150
1.639
1.547
4.200
3.051
2.761
2.200
1.660
1.566
4.250
3.103
2.805
2.250
1.683
1.588
4.300
3.158
2.852
2.300
1.712
1.617
4.350
3.213
2.900
2.350
1.743
1.644
4.400
3.271
2.949
2.400
1.778
1.675
4.450
3.334
3.004
2.450
1.812
1.703
4.500
3.397
3.057
2.500
1.844
1.732
4.550
3.464
3.114
2.550
1.875
1.758
4.600
3.537
3.176
2.600
1.905
1.784
4.650
3.611
3.239
2.650
1.929
1.804
4.700
3.692
3.308
2.700
1.952
1.825
4.750
3.773
3.379
2.750
1.975
1.843
4.800
3.863
3.455
2.800
2.009
1.873
4.850
3.963
3.539
2.850
2.045
1.904
4.900
4.070
3.631
2.900
2.078
1.931
4.950
4.185
3.734
2.950
2.114
1.963
5.000
4.306
3.848
3.000
2.150
1.992
5.050
4.450
3.984
3.050
2.187
2.023
5.100
4.639
4.159
3.100
2.221
2.053
5.150
4.970
4.477
3.150
2.256
2.084
5.200
3.200
2.291
2.113
5.250
3.250
2.327
2.142
5.300

Wahl der Steuerklassen in 2015


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Tabelle II:
bei Sozialversicherungsfreiheit des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners


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monatlicher Arbeitslohn A [8] in €
monatlicher Arbeitslohn B [9] in € bei … des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners
monatlicher Arbeitslohn A [10] in €
monatlicher Arbeitslohn B [11] in € bei … des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners
Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsfreiheit
Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsfreiheit
1
2
3
4
5
6
1.250
591
554
3.150
2.743
2.498
1.300
675
632
3.200
2.784
2.533
1.350
770
721
3.250
2.828
2.571
1.400
875
819
3.300
2.872
2.608
1.450
1.117
1.045
3.350
2.916
2.647
1.500
1.179
1.103
3.400
2.966
2.688
1.550
1.244
1.165
3.450
3.015
2.730
1.600
1.314
1.230
3.500
3.066
2.774
1.650
1.382
1.302
3.550
3.119
2.819
1.700
1.441
1.360
3.600
3.175
2.868
1.750
1.480
1.396
3.650
3.232
2.915
1.800
1.518
1.433
3.700
3.292
2.968
1.850
1.557
1.469
3.750
3.355
3.021
1.900
1.596
1.506
3.800
3.422
3.077
1.950
1.634
1.542
3.850
3.491
3.136
2.000
1.672
1.578
3.900
3.565
3.201
2.050
1.734
1.635
3.950
3.643
3.266
2.100
1.804
1.697
4.000
3.726
3.336
2.150
1.867
1.751
4.050
3.814
3.412
2.200
1.934
1.807
4.100
3.911
3.495
2.250
1.991
1.858
4.150
4.016
3.584
2.300
2.049
1.906
4.200
4.129
3.683
2.350
2.101
1.950
4.250
3.795
2.400
2.149
1.991
4.300
3.924
2.450
2.195
2.032
4.350
4.086
2.500
2.238
2.067
4.400
4.320
2.550
2.279
2.104
4.450
2.600
2.318
2.136
4.500
2.650
2.357
2.168
4.550
2.700
2.394
2.200
4.600
2.750
2.432
2.233
4.650
2.800
2.472
2.266
4.700
2.850
2.509
2.298
4.750
2.900
2.548
2.332
4.800
2.950
2.586
2.364
4.850
3.000
2.625
2.399
4.900
3.050
2.664
2.431
4.950
3.100
2.702
2.463
5.000

BMF v.

Fundstelle(n):
JAAAE-81171

1aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge

2nach Abzug etwaiger Freibeträge

3nach Abzug etwaiger Freibeträge

4nach Abzug etwaiger Freibeträge

5nach Abzug etwaiger Freibeträge

6nach Abzug etwaiger Freibeträge

7nach Abzug etwaiger Freibeträge

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9nach Abzug etwaiger Freibeträge

10nach Abzug etwaiger Freibeträge

11nach Abzug etwaiger Freibeträge