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FG München  v. - 11 K 671/12 EFG 2015 S. 200 Nr. 3

Gesetze: EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 10d, EStG § 52 Abs. 23d S. 5, EStG § 52 Abs. 30a, AO § 169, AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Dreijährige Anlaufhemmung für Verlustfeststellung

Abzugsbeschränkung für Erstausbildungskosten ist verfassungsgemäß

Erstausbildung

Verlustvortrag

Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

1. Anders als bei Antragsveranlagungen, für welche die dreijährige Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht gilt, liegt der Verlustfeststellung eine Pflichterklärung zu Grunde. Damit sind Verlustfeststellungsanträge ohne zwischenzeitliche Einkommensteuerveranlagungen anders als „freiwillige” Anträge auf Einkommensteuerveranlagung sieben Jahre nachholbar.

2. Die durch das BeitrRLUmsG eingeführten Regelungen in § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG zum Abzug von Aufwendungen für eine Erstausbildung und ihre Anwendung nach § 52 Abs. 23d Satz 5 und Abs. 30a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 verstoßen weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen das objektive Nettoprinzip.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 200 Nr. 3
EAAAE-82230

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