Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG München Urteil v. - 1 K 1107/11 EFG 2015 S. 759 Nr. 9

Gesetze: Bayerisches KiStG Art. 3 Abs. 2 Bayerisches KiStG Art. 3 Abs. 3 CIC 1983 Canon 849 CIC 1983 Canon 850 CIC 1983 Canon 851 CIC 1983 Canon 852 CIC 1983 Canon 853 CIC 1983 Canon 854 CIC 1983 Canon 855 CIC 1983 Canon 856 CIC 1983 Canon 857 CIC 1983 Canon 858 CIC 1983 Canon 859 CIC 1983 Canon 860 CIC 1983 Canon 861 CIC 1983 Canon 862 CIC 1983 Canon 863 CIC 1983 Canon 864 CIC 1983 Canon 865 CIC 1983 Canon 866 CIC 1983 Canon 867 CIC 1983 Canon 868 CIC 1983 Canon 869 CIC 1983 Canon 870 CIC 1983 Canon 871 CIC 1983 Canon 872 CIC 1983 Canon 873 CIC 1983 Canon 874 CIC 1983 Canon 875 CIC 1983 Canon 876 CIC 1983 Canon 877 CIC 1983 Canon 878 CIC 1983 Canon 125 § 2 CIC 1983 Canon 204 § 1 GGArt. 4 GG Art. 140 WRV Art. 137 Abs. 3

Kirchensteuerpflicht gegenüber der römisch-katholischen Kirche setzt wirksame Taufe voraus

Leitsatz

1. Sehen die innerkirchlichen Regelungen ein formalisiertes Verfahren zur Begründung der – die Kirchensteuerpflicht auslösenden – Kirchenmitgliedschaft vor, haben staatliche Stellen lediglich zu prüfen, ob im Einzelfall das Verfahren zur Aufnahme in die Kirche nach den innerkirchlichen Bestimmungen erfolgreich vollzogen wurde.

2. Eine anders als durch wirksame Taufe begründete und gem. Art. 3 Abs. 2 KiStG die Kirchensteuerpflicht begründende Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche ist nach den maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen nicht möglich (Ausführungen auch zur Mitgliedschaft mittels Konversion).

3. Ist ein Spätaussiedler nicht getauft, besteht keine Mitgliedschaft in der römisch-katolischen Kirche. Die Taufe als rechtskonstitutiven Akt lässt sich nicht durch einen anderweitigen bloßen Rechtsakt, wie etwa einer nach innerkirchlichen Recht erfolgten Anerkennung einer (tatsächlich jedoch nicht durchgeführten) Taufhandlung (hier: Taufanerkenntnis und Ausstellung eines Taufscheins) ersetzen (hier: Beschluss des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom zum Taufnachweis von Spätaussiedlern durch Zeugen entsprechend Canon 876 Codex Iuris Canonici 1983).

4. Auch wenn über Jahre und wiederholt auch unmittelbar gegenüber der römisch-katholischen Kirche der Eindruck vermittelt wird, Mitglied zu sein, kann die Angehörigeneigenschaft i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Bay. KiStG als Anknüpfungspunkt der Kirchensteuerpflicht ohne eine nach innerkirchlichem Recht gültige Taufe nicht begründet werden; wie im hier vorliegenden Fall: Ausstellung eines Taufscheins nach Taufanerkennung in Folge der – in der mündlichen Verhandlung als unrichtig anerkannten – Taufanmeldung und Taufbestätigung der Eltern des Spätaussiedlers, Angabe des Religionsvermerks „rk” oder „römisch-katolisch” in der Einkommensteuererklärung, jahrelange Entrichtung der festgesetzen Kirchensteuer unter zeitweise Erteilung einer Einzugsermächtigung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 20
DStRE 2016 S. 883 Nr. 14
EFG 2015 S. 759 Nr. 9
KÖSDI 2015 S. 19349 Nr. 6
ZAAAE-85833

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen