BKGG § 14

Zweiter Abschnitt: Organisation und Verfahren

§ 14 Bescheid [1]

1Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.

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MAAAE-86173

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 626) mit Wirkung v. 5. 4. 2017.