BKGG § 6

Erster Abschnitt: Leistungen

§ 6 Höhe des Kindergeldes [1]

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) 1Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt. 2Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Fundstelle(n):
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MAAAE-86173

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2230) mit Wirkung v. .