BKGG § 9

Zweiter Abschnitt: Organisation und Verfahren

§ 9 Antrag [1]

(1) 1Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. 3Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.

(2) 1Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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MAAAE-86173

1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 530) mit Wirkung v. .