AltZertG § 5a

§ 5a Zertifizierung von Basisrentenverträgen [1]

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags dem § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht.

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GAAAE-86739

1Anm. d. Red.: § 5a i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2013 (BGBl I S. 1667) mit Wirkung v. 1. 7. 2013.