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NWB-EV Nr. 5 vom Seite 159

Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers

Auswirkungen auf das Erb- und Pflichtteilsrecht und Gestaltungsmöglichkeiten

Wolf-Dieter Tölle

Lebzeitige Zuwendungen werden häufig im Rahmen von Gestaltungen zur vorweggenommenen Erbfolge vorgenommen. In der Praxis wird die vorweggenommene Erbfolge nicht nur als steuerliches Gestaltungsmittel häufig empfohlen. Vielfach bleibt jedoch unberücksichtigt, dass entsprechende lebzeitige Verfügungen enorme Auswirkungen auf das spätere Erb- und Pflichtteilsrecht haben. Diese Auswirkungen werden häufig in die Gestaltung nicht eingeplant, da sie unbekannt sind oder schlichtweg übersehen werden. Nachstehend werden die Auswirkungen anhand von Beispielen praxisnah erörtert.

Kernaussagen
  • Lebzeitige Vermögensübertragungen schmälern den Nachlass. Erbrechtlich wird dies im Rahmen der Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) korrigiert, indem bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften der Wert der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet wird.

  • Für die Berechnung des Pflichtteils wird eine hypothetische Ausgleichung zugrunde gelegt (§ 2316 BGB).

  • Der Pflichtteilsberechtigte selbst muss sich lebzeitige Zuwendungen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen (§ 2315 BGB).

  • Bei Schenkungen an Dritte, die nicht länger als zehn Jahre zurück liegen, kann der Pflichtteilsb...