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RENO Nr. 3 vom Seite 18

Aktuelle Rechtsprechung für die Praxis

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig Entscheidungen der oberen Gerichte, die für Ihre tägliche Arbeit von Nutzen sein können.

Mit 70 Jahren ist Schluss

Der am geborene und 1979 für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zum Notar bestellte Kläger stellt am einen Antrag, das Notaramt auch nach Beendigung des 70. Lebensjahres auszuüben. Er begehrt eine Verlängerung seiner Notarzulassung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber bis zum 75. Lebensjahr. Sein Antrag wird abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts verstoßen die Altersregelungen der § 47 Nr. 1 und § 48a BNotO weder gegen das Grundgesetz noch gegen weitere Richtlinien. Auch die vom Notar angeführten Gründe, dass sich ein Mangel an Nachwuchsinteressenten für das Anwaltsnotariat einstelle und er auf die Formulierung „für die Dauer der Zulassung als Rechtsanwalt“ vertrauen durfte, haben keinen Erfolg.

Leitsatz: Die in § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze von 70 Jahren, bei deren Erreichen das Amt des Notars erlischt (§ 47 Nr. 1 BNotO), ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt auch unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bun...

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