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RENO Nr. 4 vom Seite 23

Die Abnahme der Vermögensauskunft – Pfändung und Verwertung der Vermögenswerte, Teil 3

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Juliane Böhrke; Berlin

Wenn der Wert der Hauptforderung 500 € übersteigt und die Einholung von Drittauskünften mit Abnahme der Vermögensauskunft beantragt worden ist oder durch einen gesonderten Antrag beim Gerichtsvollzieher beantragt werden, können diese gem. § 802l ZPO durch den Gerichtsvollzieher bei den zuständigen Stellen abgefordert werden. Entsprechende Auskünfte können von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, vom Bundeszentralamt für Steuern sowie vom Kraftfahrt-Bundesamt verlangt werden. Aus diesen Auskünften ergeben sich Pfändungsmöglichkeiten.

Allgemeines zur Antragstellung bei Pfändung in Geldforderungen

Um eine Geldforderung pfänden zu können, bedarf es den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dieser ist beim zuständigen Vollstreckungsgericht bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Wohnsitz hat (§ 828 Abs. 2 ZPO, § 764 Abs. 1 ZPO, § 802 ZPO).

Sofern die Pfändung gegen mehrere Schuldner als Gesamtschuldner erfolgen soll und die Schuldner in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken ihren allgemeinen Wohnsitz haben, muss zunächst ein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden. Auf Antrag gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss das im Rechtszug nächst höhere Gericht (i. d...

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