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IK Nr. 5 vom Seite 8

Der Kaufvertrag (I) – Grundlegende Regelungen

Dipl.-Hdl. Karsten Beck; Wiesenttal und Dipl.-Hdl. Michael Wachtler; Fürth

Kaufverträge sind in unserer Wirtschaft allgegenwärtig. Vom Kauf einer Zeitung am Kiosk bis hin zur Beschaffung von komplexen Produktionsanlagen für Industriebetriebe decken kaufvertragliche Regelungen eine Vielzahl unterschiedlichster Geschäfte ab. Die gesetzlichen Vorgaben müssen daher auf verschiedene Situationen anwendbar sein. Grundlegende Kenntnisse des Kaufvertragsrechts sind für jeden Kaufmann eine unbedingte Voraussetzung um wirtschaftlich erfolgreich zu sein.

Wie kommen Kaufverträge zustande?

Grundlegende Regelungen zu Verträgen finden wir im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Einige ergänzende Vorschriften für Kaufleute stehen im Handelsgesetzbuch (HGB). Bei Kaufverträgen handelt es sich um zweiseitige Rechtsgeschäfte. Sie kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Bei der ersten Willenserklärung handelt es sich um den Antrag, bei der zweiten Willenserklärung um die Annahme. Ob die erste Willenserklärung vom Käufer oder vom Verkäufer kommt, ist unerheblich.

Rechtsgrundlagen

§ 145 BGB Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

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